Die missbräuchliche Abmahnung - und die effektive Verteidigung
Die Abmahnung ist in den vergangen Jahren zu einiger Berühmtheit unter Unternehmern, Verbrauchern und Rechtsanwälten gelangt. Das Geschäft mit den gleichlautenden Briefen, dem aggressiven Ton und den langen Rechtsausführungen lohnt sich noch immer; der Adressat wird eingeschüchtert und zahlt. Es sei denn, der zu Unrecht Abgemahnte wehrt sich. Zahlen Sie nicht vorschnell einen vermeintlich günstigen „Vergleichsbetrag", den Ihnen der Abmahnanwalt anbietet. Lassen Sie sich beraten und informieren Sie sich bei Ihrem Anwalt über die effektive Verteidigung. Verlassen Sie sich nicht auf das Halbwissen gut meinender Internetforen oder guter Bekannter!
Im Folgenden gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über Möglichkeiten, wie sie sich gegen eine unberechtigte und missbräuchliche Abmahnung wehren können - die Gegenabmahnung oder die negative Feststellungsklage. In einer Vielzahl von Fällen konnten wir schon Erfolge für unsere Mandanten erzielen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann auf Feststellung klagen, dass der Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen der Abmahnende behauptet, nicht besteht. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs folgt aus der Behauptung des Abmahnenden, einen solchen Anspruch gegen den Abgemahnten zu haben. Der Abgemahnte braucht grds. nicht seinerseits abzumahnen, bevor er die Feststellungsklage erhebt. Zu beachten ist bei der Gegenabmahnung vor allem die Tragung der anfallenden Rechtsanwaltskosten: Die Kosten für eine Gegenabmahnung muss nur erstattet werden, wenn die Gegenabmahnung erforderlich war. Erhebt der zu Unrecht Abgemahnte negative Feststellungsklage, die nach Aufgabe der Behauptung zurückgenommen wird, können dem Beklagten nach § 269 III 3 HS 2 ZPO die Kosten auferlegt werden. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung zu.
Sie sehen, die Abmahnung kann für den Abmahner, der gerade noch Sie aufs Korn nehmen wollte, schnell zur Kostenfalle werden. Drehen Sie den Spieß um (vgl. Bornkamm/ Köhler, UWG, 29. Auflage 2011, Rn. 1.74 - 1.75).
Rechtsanwalt Christian Fiehl
Albrecht-Dürer-Platz 4
90403 Nürnberg
Tel.: 0911/230 90
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