Die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit

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In der Praxis begegnet häufig das Problem, dass jemand zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die Geldstrafe dann aber von der Staatsanwaltschaft - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingebracht werden kann. Dann droht dem Verurteilten, obwohl er eigentlich nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, dennoch eine Freiheitsstrafe, die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Wie jede Freiheitsentziehung stellt die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe einen sehr schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich verbürgte Schutzpositionen des Betroffenen dar, welchen es dringend zu vermeiden gilt.  

Vermieden werden kann die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Arbeit. Insoweit ermächtigt Art. 293 EGStGB die Länder ausdrücklich, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Dies ist in allen Bundesländern geschehen. Lediglich Bayern beschreitet insoweit einen Sonderweg und trifft diesbezüglich eine Regelung durch das Gnadenrecht in der Bayerischen Gnadenordnung. Im ganz Wesentlichen stimmen alle Länderregelungen indes überein. Alle Regelungen sehen vor, dass der Betroffene über die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden, vor Strafantritt zu belehren ist und dass die Arbeit unentgeltlich sein muss und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen darf. In der Regel halten die Staatsanwaltschaften Verzeichnisse mit geeigneten Arbeitsstellen bereit. 

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann mithin in allen Ländern durch die Erbringung gemeinnütziger Arbeit abgewendet werden. Da das Finden einer Einrichtung, die bereit ist, die Arbeitsleistung anzunehmen, jedoch erfahrungsgemäß einige Tage dauert, sollten sich Betroffene umgehend - spätestens mit Ladung zum Strafantritt - um eine entsprechende Stelle bemühen.


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