Die aktuelle Abmahnwelle bei
eBay
Seit einigen Wochen überzieht ein neu gegründeter Verein, der in Deutschland
unter dem Namen "Ehrlich währt am längsten" auftritt, zahlreiche Mitglieder von eBay mit
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Doch was ist überhaupt eine solche Abmahnung, wer darf
abmahnen, wer kann davon betroffen sein und vor allem: Wie kann man sich dagegen wehren?

Wird man abgemahnt, sollte man
schnell reagieren
Die Abmahnung – was ist das?
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist die
Beanstandung und formale Aufforderung einer natürlichen oder juristischen Person an eine andere,
ein bestimmtes wettbewerbswidriges oder anderweitig rechtsverletzendes Verhalten künftig zu
unterlassen. Die häufigsten Verletzungshandlungen treten beim Online-Auftritt, bei Preisangaben,
Werbeprospekten, durch Verwendung fremder Marken oder Maßnahmen der Kundengewinnung auf. Erst nach
erfolgloser Abmahnung ist das gerichtliche Verfahren zulässig.
Formelle Anforderungen
an eine wirksame Abmahnung
Eine wirksame Abmahnung muss den Anspruchsteller und den
Abgemahnten eindeutig bezeichnen. Wird ein Anwalt für den Anspruchsteller tätig, muss er seine
Bevollmächtigung darlegen. Der Anspruchsteller muss seine Berechtigung zur Abmahnung (z.B.
Wettbewerbsposition) darlegen und schildern, welche konkrete Handlung ihn in seinen Rechten
verletzt. Er muss ernsthaft die Unterlassung der verletzenden Handlung verlangen und vom Abgemahnten
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
fordern. Strafbewehrt bedeutet, dass bei einem erneuten Verstoß des Abgemahnten dieser zur Zahlung
einer angemessene Vertragsstrafe (meist einige Tausend Euro!) an den Antragsteller verpflichtet
ist.Eine ernsthafte Abmahnung muss dem Abgemahnten eine angemessene Frist zur Reaktion setzen unter
Androhung weiterer gerichtlicher Schritte. Je nach Dringlichkeit kann die Frist nur einige Stunden
oder bis zu zwei Wochen betragen.
Wer ist überhaupt zur Abmahnung
berechtigt?
Im aktuellen Fall ist noch unklar, ob der in der Schweiz gegründete Verein "Ehrlich währt am längsten" in Deutschland abmahnberechtigt ist.
Grundsätzlich gilt für alle Abmahnwilligen, dass man durch das Verhalten des Abgemahnten selbst in
seinen eigenen Rechten verletzt sein muss (als Urheber, Markeninhaber oder Mitbewerber) oder die
Rechte anderer wahrnimmt. Abmahnungsberechtigt sind im Wettbewerbsrecht zudem rechtsfähige
Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen sofern sie nach § 8 Abs. 3 Nr.
2-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt sind
(z.B. IHK, Verbraucherschutzverbände). Keinesfalls abmahnen dürfen jedoch unbeteiligte
Dritte.
Was Sie tun müssen bei berechtigter Abmahnung
Liegt eine
Verletzungshandlung vor und erfüllt die Abmahnung alle formellen Voraussetzungen sollte der
Abgemahnte fristgerecht die geforderte Verpflichtungserklärung abgeben, die berechtigten
Abmahnkosten übernehmen und weitere Rechtsverletzungen unbedingt vermeiden. Nur so können ein
kostspieliges Verfahren sowie weitere Schadensersatzansprüche verhindert werden.Sollte die gesetzte
Frist zu kurz bemessen sein, wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt innerhalb derer man
unbedingt – mit Hinweis auf die fehlerhafte Fristsetzung – entsprechend reagieren
sollte.
Unberechtigte Abmahnung – kein Freibrief zur
Untätigkeit
Auch bei einer formell fehlerhaften oder gar inhaltlich unberechtigten
Abmahnung ist der größte Fehler das Untätigbleiben. Reagiert man nämlich nicht fristgemäß,
droht einem auf Antrag des Gegners innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch
Gerichtsbeschluss, die nur zu oft einen gesamten Gewerbebetrieb stilllegen und in der Existenz
bedrohen kann – so lange, bis im ordentlichen Verfahren die Sache geklärt wird.Dringend empfohlen
wird daher auch bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen vorbeugend eine so genannte Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. In der Schutzschrift ist
die eigene Rechtsauffassung darzustellen und relevante Tatsachen glaubhaft zu machen (z.B. mit
eidesstattlicher Versicherung). Wirdder Verfügungsantrag dann gestellt, muss das Gericht auch die
eigene Position bereits berücksichtigen und kann den Antrag zurückweisen bzw. erst nach
mündlicher Verhandlung beschließen.Da es um hohe Summen oder mit einer einstweiligen Verfügung
sogar um die Existenz gehen kann, sollte man sich fachkundige Hilfe beim Anwalt
holen.
(MIC)
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