Rechtstipp vom 14.05.2010

Die aktuelle Entscheidung des BGH zur Störerhaftung Anschlussinhabers

Der BGH nahm in einem lange erwarteten Urteil nun zur Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers für ungesicherte WLAN-Anschlüsse Stellung. Dieses Urteil sollte klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussinhaber als sog. „Störer" zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Bereich herrscht durch die sich teilweise widersprechende Judikatur der Instanzgerichte erhebliche Rechtsunsicherheit. Ob das Urteil alle offenen Fragen klären wird, bleibt fraglich und ist vor Veröffentlichung des Urteils im Volltext nicht zu beantworten. Vorab kann aber festgestellt werden, dass es zumindest die Frage der Sicherungs- und Verschlüsselungspflicht von WLAN-Anschlüssen weitestgehend festlegt.

Der Betreiber eines privaten ungesicherten WLANs wird vom BGH weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung qualifiziert. Eine prinzipiell in Betracht kommende Störerhaftung wird angenommen. Aus dieser Störerverantwortlichkeit resultiert die Pflicht gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter muss ein privater WLAN-Anschluss deswegen mit den zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandenen Sicherungsmaßnahmen mit einem individuellen, ausreichend langen Passwort betrieben werden. Eine Anpassungspflicht für die Zukunft besteht nicht, d.h. als Verantwortlicher wird man seinen Sicherungspflichten gerecht, wenn man zum Zeitpunkt der Einrichtung eine Sicherung wählt, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht.

Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann der Betreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wie für die Rechtsfigur der „Störerhaftung" in der Vergangenheit bereits entschieden, besteht allerdings kein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz.

Allerdings bleibt er zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Die Höhe dieser Kosten richtete sich im entschiedenen Fall noch nach altem Recht. In dem in der Entscheidung mit veröffentlichten „obiter dictum" teilt der BGH allerdings seine Rechtsansicht auch zu Fällen mit, die dem neuen Recht unterfallen. Hier sieht er prinzipiell den Anwendungsbereich des § 97 a II UrhG für eröffnet, d.h. eine Beschränkung der Rechtsverfolgungskosten auf 100,00 € pro Abmahnung.

Ob dies für alle Abgemahnten wirklich ein Anlass zur Freude ist, bleibt noch abzuwarten, denn es darf nicht vergessen werden, dass es sich im entschiedenen Fall um einen privaten WLAN- Anschluss gehandelt hat und nur ein einzelner Song verbreitet worden sein soll. Hier ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Umfang der Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG, d.h. also zur Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 €, auf andere Werke wie ganze Alben, aktuelle Kinofilme oder Anwendungssoftware abzuwarten.

Für die Praxis interessant, und vom vorliegenden Urteil nicht mitentschieden, wird die Übertragbarkeit der oben genannten Grundsätze zur Störerhaftung auf Fälle sein, in denen das WLAN nachweisbar verschlüsselt war bzw. eine kabelgebundene Verbindung besteht. Kann in diesen Fällen der Betreiber nachweisen, dass er wie im entschiedenen Fall im Urlaub oder sonst länger abwesend war, müsste konsequenterweise hier eine Störerhaftung verneint werden.

Aus der Tatsache, dass der BGH nur Sicherungsmaßnahmen für zumutbar und erforderlich hält, die zum Zeitpunkt der Einrichtung „state of the art" waren, kann noch eine weitere Konsequenz gezogen werden:

Überträgt man diesen Denkansatz auf die umstrittene Frage hinsichtlich der Aufsichtspflicht des Anschlussinhabers gegenüber sonstigen im Haushalt lebenden Personen, so liegt der Gedanke nicht fern, dass die Überwachungspflichten des Anschlussinhabers hier ebenso nicht zu weit gezogen werden dürfen, dass es also ausreichend sein müsste, wenn alle volljährigen Personen ausdrücklich instruiert und gewarnt worden sind. Laufende Überwachungspflichten wären hiernach ähnlich wie die Anpassung der Sicherung des WLAN nicht in realitätsfernem unzumutbarem Umfang zu fordern.

Der Umfang der Sicherungspflicht für gewerbliche Anbieter wie Hotels, Cafes oder andere kommerzielle „Hotspots" ist mit der Entscheidung des BGH nicht notwendiger Weise mitentschieden, hier ist die genaue Urteilsbegründung abzuwarten.

Insgesamt hat die Entscheidung versucht die gegensätzlichen Interessen in Einklang zu bringen und ist ein Schritt in die richtige Richtung hin zu mehr Rechtssicherheit.


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