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Die aktuellen Erbschafts- und Schenkungssteuern auf Ibiza, Formentera, Mallorca und Menorca

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Es ist vor über zwei Jahren ein gefeierter Erfolg gewesen, als der spanische Gesetzgeber auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.9.2014 reagierte und die Nichtresidenten den Residenten im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gleichstellte. Aufgrund des Änderungsgesetzes gelten in Spanien seit dem 1. Januar 2015 für erb- oder schenkungsweise erlangte Vermögenswerte die steuerlichen Sonderregelungen der jeweiligen autonomen Regionen auch für EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Staat.

Aus diesem Grund wird seit 2015 eine auf Ibiza gelegene Immobilie im Erb- oder Schenkungsfall nach den Steuerregelungen der Balearen besteuert, selbst wenn Erblasser (Verstorbener) und Erben ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Staat haben. Das hatte bis 2016 die erfreuliche Folge, dass auch nichtresidente EU-Bürger in den Genuss der balearischen Erbschaftssteuer kamen und nur ein Prozent Erbschaftssteuern zu zahlen war, wenn es sich um eine Erbschaft aufsteigender oder absteigender Linie (Eltern, Kinder) handelte. Die Erben 1. Ordnung einer Finca auf Ibiza bezahlten vollkommen unabhängig von dem Wert des Nachlasses also nur ein Prozent Erbschaftssteuer. Sollten die Erben jedoch in der Schweiz, in den USA oder anderswo außerhalb der EU ihren Wohnsitz haben, gilt weiterhin als Besteuerungsgrundlage das zentrale spanische Steuergesetz mit im Vergleich zu Ibiza hohen Steuersätzen. Die Erbschafts- und Schenkungsfälle von Nichtresidenten werden in der zuständigen Behörde in Madrid bearbeitet, sodass man alle Unterlagen (den Nachweis der Erbschaftsurkunde und der gezahlten Steuern) zur Überprüfung dorthin schicken muss, obwohl die Steuertabelle der balearischen Insel zur Anwendung kommt.

Die günstige Erbschaftssteuerregelung der Balearen ist jedoch zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden und durch eine neue Erbschaftssteuer ersetzt worden, welche abhängig von dem Wert des Nachlasses ist. Bis zu einem Betrag von 700.000 € bleibt es bei der Besteuerung von 1 Prozent. Ab einer Erbmasse von 700.000 € bis 1.000.000 € sind 8 %, ab 1.000.000 € Erbmasse 11 %, ab 2.000.000 € Erbmasse 15 %, ab 3.000.000 € Erbmasse 20 % Erbschaftsteuern zu zahlen. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 1 Mio. € steigt die Steuerbelastung für die Erben nach Abzug des Freibetrages auf rund 30.000 €.

Auch bei Schenkungen von auf Ibiza gelegenen Immobilien sind die Regelungen der balearischen Erbschaftssteuern anwendbar. Unter Direktverwandten (Kinder, Eltern) werden Schenkungen auf den Balearen mit 7 % besteuert werden. Für Ibiza gibt es die spezielle juristische Figur des Erbvertrages („pacto sucesorio“), welchen man lediglich mit 1 % versteuert muss. Das ist im Vergleich zu den normalen Schenkungssteuern eine Ersparnis von immerhin 6 Prozentpunkten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ibizenkischen Erbvertrages auf Nichtresidente ist aber, dass die Figur Erbvertrag im Heimatland der Parteien ebenfalls rechtlich geregelt ist. Das ist zum Beispiel im deutschen Zivilrecht der Fall, sodass die steuerrechtlichen Vorteile des ibizenkischen Erbvertrages auch von deutschen Staatsbürgern genutzt werden können. Bei der Schenkung gilt es aber folgenden Nachteil zu beachten: Dem Schenkenden kann ein zu versteuernder Gewinn entstehen, wenn zwischen dem Ursprungserwerb des Geschenkes (der Immobilie) und dem Übertragungswert bei Vollzug der Schenkung eine große Wertdifferenz besteht. Wurde beispielsweise die Immobilie im Jahre 1999 laut der notariellen Kaufvertragsurkunde für 100.000 € gekauft und wird diese nunmehr für 500.000 € verschenkt, dann muss der Nichtresidente Schenkende 19 % Gewinnsteuer auf den Gewinn von 400.000 € zahlen.

Was im Änderungsgesetz vom 1. Januar 2015 nicht behandelt wird, ist die Steuersituation vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Auch für diese Fälle gilt das für die direkten Erben günstige Erbschaftssteuerrecht der Balearen. Die Erben können also hier einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Fiskus in Madrid geltend machen, allerdings muss eine Verjährungsfrist von vier Jahren beachtet werden. Beispielsfall: Der nichtresidente Erbe hat am 5. Dezember 2013 mit dem Steuermodell 650 Erbschaftssteuern in Höhe von 7.500 € bezahlt. Die Erbmasse betrug 70.000 €. Dieser Erbe kann bis zum 5. Dezember 2017 (bis zu 4 Jahre nach Zahlung der Erbschaftssteuern) 6.800 € (7.500 € minus 700 €) Erbschaftssteuern zuzüglich Zinsen vom spanischen Fiskus zurückverlangen. Bei der Bewältigung des Rückforderungsanspruches sollte man auf einen in der Materie kompetenten Steuerberater oder Rechtsanwalt zurückgreifen. 


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