Rechtstipp vom 15.06.2012

Die Anzeige der Erkrankung an den Arbeitgeber

Damit im Krankheitsfall zu den gesundheitlichen Problemen nicht auch noch arbeitsrechtliche hinzukommen, sollten Arbeitnehmer bei der Mitteilung an den Arbeitgeber einige Punkte beachten.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitteilen. „Unverzüglich" wird in § 121 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern" definiert. Der Arbeitnehmer muss also nicht „sofort" handeln, er muss den Arbeitgeber jedoch so schnell es ihm möglich ist von seiner Erkrankung informieren. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber telefonisch spätestens zu Beginn der eigentlichen Arbeitszeit zu informieren hat.

Der Arbeitgeber soll durch diese Mitteilung die Möglichkeit erhalten möglichst frühzeitig gegebenenfalls erforderliche organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Doch was muss dem Arbeitgeber alles mitgeteilt werden?
§ 5 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Hat der Arbeitnehmer noch keinen Arzt aufgesucht, kann er hierzu auch lediglich eine persönliche Einschätzung mitteilen. Sucht er jedoch später einen Arzt auf, so muss er seine vorherige Mitteilung gegebenenfalls ergänzen.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet Angaben über die Art seiner Erkrankung zu machen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, bei der der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer treffen muss, so ist der Arbeitnehmer auch zur Mitteilung der Art der Erkrankung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Fortsetzungserkrankung, also eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit die auf derselben Erkrankung beruht, handelt. Lediglich die Ursache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung muss der Arbeitnehmer angeben, wenn die Erkrankung auf das Verhalten einer Dritten Person zurückzuführen ist.

Auch wenn für die Mitteilung an den Arbeitgeber keine besondere Form vorgeschrieben ist, sollte von einer brieflichen Mitteilung abgesehen werden. Da ein Brief frühestens am nächsten Werktag zugestellt wird, wird dies regelmäßig nicht als unverzügliche Mitteilung angesehen werden. Statt dessen sollten Arbeitnehmer moderne Kommunikationsmittel nutzen, bei denen sichergestellt ist, dass dem Arbeitgeber die Mitteilung zeitnah zugeht. Regelmäßig ist die telefonische Information ausreichend, möglich ist aber auch die Mitteilung per Email oder Fax.

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass die Mitteilung der Erkrankung, gerade bei größeren Unternehmen, auch der richtigen Person zugeht. Entscheidend ist, dass die Person zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt ist. Wurde in dem Unternehmen hierzu keine Regelung getroffen, so ist ein Vorgesetzter zu informieren.

Eine Mitteilung an Betriebsratsmitglieder, Pförtner oder auch den Lieblingskollegen reicht regelmäßig nicht aus. Diese Personen werden lediglich als Boten angesehen, weshalb der Arbeitnehmer das Risiko der rechtzeitigen und richtigen Übermittlung an die jeweils zuständige Person trägt.

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann weitreichende Folgen haben. Zum einen stellt es eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die zur Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar zur Kündigung führen kann. Zum anderen kann der Arbeitgeber, wenn ihm durch die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht ein Schaden entstanden ist, dessen Ersatz verlangen.

Heike Illmann
Rechtsanwältin


Bewertung
6 von 8 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert