Der Beitrag erläutert, welche Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten den Testamentsvollstrecker treffen.
Nachlassverzeichnispflicht
Gemäß § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet, dass er ohne schuldhaftes Zögern tätig werden muss. Er muss alle seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände aufführen. Der Umfang seines Verwaltungsrechts ist dem Willen des Erblassers zu entnehmen und kann beschränkt sein. Eine Verpflichtung besteht nur im Hinblick auf ihm bekannte Nachlassgegenstände, wobei ihn die Verpflichtung trifft, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Wenn der Testamentsvollstrecker im Laufe der Testamentsvollstrecker Kenntnis von weiteren Nachlassgegenständen erhält, muss er das Nachlassverzeichnis daher gegebenenfalls ergänzen und den Erben entsprechende Mitteilung durch Übersendung eines aktualisierten Nachlassverzeichnisses machen. Gibt es Anhaltspunkte für weitere Vermögensgegenstände, kann es auch zweckmäßig sein, zunächst nur ein als „vorläufig" bezeichnetes Verzeichnis vorzulegen. In diesem Fall sollte allerdings erläutert werden, warum noch kein endgültiges Verzeichnis vorgelegt werden kann. Zweifelhafte oder bestrittene Gegenstände sind bis zu einer Einigung oder anderweitigen Klärung im Nachlassverzeichnis aufzuführen. Eine Wertangabe ist hingegen nicht erforderlich, aber oft zweckmäßig. Dabei sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten deutlich gemacht werden, auf welcher Grundlage die Bewertung erfolgt und ob die Wertangabe vorläufig ist. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker persönlich zu unterzeichnen. Der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Benachrichtigungspflicht
Nach § 2218 Absatz 1 BGB i.V.m. § 666 Alt. 1 BGB trifft den Testamentsvollstrecker unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht den oder die Erben (nachfolgend wird vereinfachend nur von Erben im Singular gesprochen) ohne vorherige Aufforderung zu beachrichtigen (Benachrichtigungspflicht). Die Pflicht besteht im Hinblick auf rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Vorgänge, welche im Zusammenhang mit der Amtsführung bestehen, z.B. Veräußerung von wichtigen Nachlassgegenständen, Gefahren für Nachlassgegenstände. Ob der Vorgang so bedeutsam ist, dass der Testamentsvollstrecker zu einer Benachrichtigung verpflichtet ist, ist Fallfrage. Kriterien sind insbesondere Wert des Vorgangs, Verhältnis zum Erben, Einflussmöglichkeiten des Erben und Testamentsvollstreckers und der (mutmaßliche) Wille des Erblassers. Bei Verletzung der Benachrichtigungspflicht kann unter Umständen der Testamentsvollstrecker zum Ersatz für den hierdurch verursachen Schaden verpflichtet sein. Ferner kann er bei besonders schwerwiegenden Folgen zu entlassen sein.
Auskunftspflicht über den Stand der Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2218 Abs. 1 BGB § 666 Alt. 2 BGB Auskunft über Stand der Geschäfte, also die Testamentsvollstreckung, zu geben. Das Auskunftsverlangen sollte schriftliche erfolgen. Bei Zweifeln an der Verlässlichkeit der Auskunft sollte verlangt werden, dass der Testamentsvollstrecker die Auskunft persönlich erteilt, also z.B. durch von ihm persönlich unterzeichnetes Auskunftsschreiben.
Rechenschaftspflicht bei Ende der Testamentsvollstreckung
Gemäß § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 666 ff. BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem Erben auf Verlangen nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Rechenschaftsbericht muss systematisch geordnet, vollständig und übersichtlich sein. Er muss alle Ein- und Ausgaben aufführen, wobei die üblichen Belegen beizufügen sind, § 259 Abs. 1 BGB. Je nach Fall ist der Bericht so zu erläutern, dass sich der Erbe ein Bild über die Durchführung der Testamentsvollstreckung machen kann. Nicht ausreichend ist daher, wenn Belege ohne eine übersichtliche Aufstellung mehr oder weniger ungeordnet vorgelegt werden, verbunden mit dem Angebot, diese mündlich zu erläutern (BGH NJW 1963, 950). Für das Verständnis wichtige Belege sind erforderlichenfalls neu zu beschaffen (BGHZ 39, 94).
Der Rechenschaftsbericht wird nach Ende der Testamentsvollstreckung geschuldet (Schlussabrechnung). Bei einer länger dauernden Verwaltung (Abwicklungs- oder Dauervollstreckung) kann der Erbe nach Abs. 2 jährlich Rechnungslegung verlangen.
Unter den Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 ist der Testamentsvollstrecker zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Die Pflicht zur Rechenschaft und Versicherung an Eides Statt besteht gegenüber allen Erben, aber auch gegenüber einzelnen Miterben. Der Miterbe kann aber nur Leistung an alle verlangen.
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