
Weil sich Berater eher mit
Finanzprodukten auskennen als ihre Kunden, gelten für sie spezielle
Informationspflichten.Eine Frau erkundigte sich bei ihrer Bank über Anlagemöglichkeiten für ihre Mutter, die das Geld bislang in einem
relativ sicheren Geldmarktfonds angelegt hatte. Dabei wies sie ausdrücklich und mehrfach darauf
hin, dass ihre Mutter nur an einer sicheren Geldanlage interessiert sei. Die Bankberaterin empfahl jedoch ein
Zertifikat, das weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch den Einlagensicherungsfonds
des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. geschützt ist. Die Kundin folgte dem Rat der Beraterin
und legte ihr Geld im ungesicherten Zertifikat an. Als der Kurswert abstürzte, verkaufte sie das
Zertifikat mit erheblichen Verlusten und verklagte die Bank auf Schadensersatz.
Das Landgericht Heidelberg hat der Anlegerin nun Recht gegeben und die
Bank zum Schadensersatz verurteilt. Bei einer Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, die Interessen und auch
den individuellen Wissensstand des Anlegers zu berücksichtigen. Zur Aufklärung des Kunden muss das
Kreditinstitut vollständig und richtig über die Umstände informieren. Die Bewertung und Empfehlung eines Produktes müssen im Nachhinein betrachtet zumindest
vertretbar erscheinen. Die Richter bejahten eine Verletzung der Beratungspflicht, weil die Kundin
wiederholt zu erkennen gegeben hatte, dass sie nur an einer sicheren Anlage interessiert ist, bei
der das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Das war jedoch nicht der Fall, weil ein solches
Zertifikat kein Bankguthaben und deshalb keine schutzfähige Einlage darstellt (Urteil v.
24.02.2010, Az: 2 O 208/09).
(WEL)
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