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Die befristete Einstellung ist Chefsache

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Existiert in einem Unternehmen ein Betriebsrat, muss er grundsätzlich über eine geplante Einstellung nach § 99 I 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) unterrichtet werden und dann seine Zustimmung zu der personellen Maßnahme erteilen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat jedoch beschlossen, dass die Zustimmung nicht verweigert werden kann, wenn in der internen Ausschreibung nicht erwähnt wurde, ob die Stelle befristet oder unbefristet sein soll.

In einem Unternehmen wurde extern und - auf Verlangen des Betriebsrates - auch intern eine Stelle ausgeschrieben. Für einen Interessenten ergab sich aus der Anzeige unter anderem, welche Stelle besetzt werden sollte und welche Qualifikationen erwartet wurden. Der Arbeitgeber wollte die Stelle mit einer externen Bewerberin besetzen und informierte den Betriebsrat. Des Weiteren gab er an, dass die Einstellung befristet erfolgen sollte, woraufhin der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte. Immerhin hätte bereits in der Ausschreibung auf die Befristung hingewiesen werden müssen. Der Arbeitgeber verlangte nun gerichtlich die Ersetzung der Zustimmung.

Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Betriebsrat hätte seine Zustimmung nach § 99 II Nr. 5 BetrVG nur verweigern dürfen, wenn die Ausschreibung nach § 93 BetrVG unterblieben oder unzureichend gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift kann - wie vorliegend geschehen - der Betriebsrat verlangen, dass freie Stellen auch innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Mit dem Stellenangebot muss klar werden, auf welche Tätigkeit man sich bewirbt und welche Qualifikationen hierfür gefordert werden; der Interessent muss immerhin wissen, ob eine Bewerbung auf die Stelle für ihn sinnvoll ist. Nötig ist aber nicht die Angabe der Vergütung oder einer eventuellen Befristung. Ob jemand befristet eingestellt wird, ist schließlich eine Entscheidung des Arbeitgebers, bei der ein Betriebsrat nicht mitbestimmen kann. Er hatte seine Zustimmung daher zu Unrecht verweigert.

(LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 06.03.2012, Az.: 2 TaBV 37/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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