Die Bewertung psychischer Erkrankungen bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)

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Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angst- und Schmerzstörungen oder das Burnout-Syndrom gewinnen stetig an Bedeutung. Sie beeinträchtigen die Gesundheit und Lebensqualität des Einzelnen und können zu gravierenden Teilhabebeeinträchtigungen führen. Dementsprechend fallen auch seelische Erkrankungen unter den Behinderungsbegriff des Sozialgesetzbuches.

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Personen, „die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 liegt eine Schwerbehinderung vor (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Betroffene haben die Möglichkeit, den eigenen GdB durch die Versorgungsverwaltung feststellen zu lassen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises zu beantragen.

Als Grundlage für die Feststellung des GdB hat die Verwaltung die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG), eine Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), heranzuziehen. Viele seelische Erkrankungen sind nach Teil B Nr. 3.7 AnlVersMedV zu bewerten. Danach gilt:

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen                  

 GdB   

00 - 20 

Stärker behindernde Störungen

 GdB

30 - 40

Schwere psychische Störungen mit:

  

mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten   

 GdB   50 - 70 

schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 

 GdB80 - 100 


Die Bewertung psychischer Erkrankungen auf dieser Grundlage ist für die Betroffenen häufig undurchsichtig und unzureichend. Entsprechende Bescheide wirken formelhaft und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, warum im Einzelfall ein GdB von z. B. lediglich 20 oder 30 für die geltend gemachte Erkrankung in Ansatz gebracht worden ist.

Ob eine leichtere, eine stärker behindernde oder eine schwere psychische Störung vorliegt, ist demzufolge häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen in Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren.

Im Streitfall kann eine Erläuterung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 1998 als Argumentationshilfe dienen. Indizien für das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sind demnach insbesondere

  • eine sich in den meisten Berufen auswirkende verminderte Einsatzfähigkeit und
  • familiäre Probleme durch Kontaktverlust. 

Sind daneben ein deutlich pathologischer psychischer Befund und eine entsprechende Therapie (Facharzt, ambulante Psychotherapie, antidepressive Medikation, ggf. stationäre Behandlungsversuche) nachweisbar, kann im Einzelfall allein für das seelische Leiden ein GdB von 50 und mehr und damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durchgesetzt werden.

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


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