Die bombensichere Kapitalanlage

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Der für das Kapitalanlagerecht zuständigs dritte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof musste sich mit der Qualität von Anpreisungen durch Anlageberater auseinandersetzen. 

DerAnlageberater hat im Gespräch mit der Kundin die Kapitalanlage angeblich als bombensicher bezeichnet und Verlust- und Insolvenzrisiken nicht erst erwähnt. Das Unternehmen, in welches investiert wurde, meldete später Insolvenz an. Die Kundin bekam Ihr angelegtes Kapital nicht zurück und nahm daraufhin u.a. den Anlageberater auf Schadensersatz in Höhe des verlorenen Kapitals in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht  haben die Behauptung der Klägerin und Kundin, der beklagte Anlageberater habe das Investment als "bombensicher" bezeichnet, ignoriert und die Zeugen dieser Aussage nicht geladen. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 05.03.2022 -III ZR 327/20) hätte dies nicht erfolgen dürfen. Unabhängig von der Redlichkeit eines Investments darf ein Anlageberater niemals davon ausgehen, dass die Rückzahlung des Kapitals sicher oder gar bombensicher sei. 

Eine bombensichere Anlage gibt es nicht. Das ist jedenfalls dann sicher, wenn die Rückzahlung des Kapitals von der Zahlungsfähigkeit einer anderen Person abhängt. Es ist schon sehr verwunderlich, dass das Berufungsgericht, der Bankensenat des OLG Stuttgart, sich mit dieser Behauptung gar nicht erst befassen wollte. Ob die Aussage so gefallen ist und ob dies bewiesen werden kann, steht wiederum auf einem anderen Blatt. Jede Partei hat aber vor Gericht das grundgesetzlich geschützte Recht, dass das Gericht sich mit ihrem Vortrag und ihren Beweisantritten beschäftigt. Die Eingangsinstanzen, Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart, hätten daher den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernehmen müssen. 

Noch immer scheint es Anlageberater zu geben, die Risiken einer Kapitalanlage herunterspielen, um die Provision zu kassieren. Wird das Kapital nicht zurückgezahlt, folgt das böse Erwachen.   

In Fragen des Kapitalanlagerechts berate ich Sie gerne.



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