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Die Dashcam und ihr langsamer Siegeszug durch die Gerichtsbarkeit?

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Bei den sogenannten Dashcams handelt es sich um in Fahrzeugen installierte Kameras, welche auf dem Armaturenbrett (englisch Dashboard) angebracht, das Verkehrsgeschehen aufgenommen und die Bilder auf einem Datenträger gespeichert werden.

Während sich die sogenannten Dashcams in anderen Ländern schon längst im Verkehrsalltag etabliert haben, werden sie in Deutschland noch sehr zurückhaltend genutzt, was nicht zuletzt auf die unklare Rechtslage hierzulande zurückzuführen ist.

Vielfach stellen sich Verwender die Frage, ob die Verwendung der sogenannten Dashcams nun gesetzlich zulässig ist oder nicht. Angesichts einer nicht vorhandenen gefestigten Rechtsprechung kann diese Frage weder pauschal bejaht, noch verneint werden.

Hierzulande werden die Bedenken gegen den Einsatz von Dashcams entweder auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. stets auch auf das Grundgesetz, in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und somit auf einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt. Sofern während der Autofahrt permanente Aufnahmen von dem befahrenen öffentlichen Verkehrsraum angefertigt werden, stellt die Dashcam eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne des BDSG dar. Der Verwender einer Dashcam verarbeitet somit, mit den angefertigten Videoaufnahmen, letztendlich auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Im Falle einer Verletzung elementarer Grundrechte sind die Interessen der Beteiligten stets gegeneinander abzuwägen. Findet diese Abwägung letztendlich statt, wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Regel der Vorzug vor den Interessen an der Beweissicherung erteilt.

Daher haben das Verwaltungsgericht Ansbach, Az. AN 4 K 13.01634, das Amtsgericht München, Az. 345 C 5551/14, das Landgericht Heilbronn, Az. I 3 S 19/14, sowie das Landgericht Memmingen, Az. 22 O 1983/13 die Zulässigkeit der angefertigten Videoaufnahmen als Beweismittel abgelehnt.

Demgegenüber haben das Amtsgericht München, Az. 343 C 4445/13, das Amtsgericht Nienburg, Az. 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14), das Landgericht Landshut, Az. 12 S 2603/15, sowie das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 4 Ss 543/15 die angefertigten Videoaufnahmen als Beweismittel anerkannt.

Somit lässt sich aktuell festhalten, dass die Rechtslage noch ungeklärt ist. Anhand der beispielhaft aufgeführten Entscheidungen wird deutlich, dass bislang noch nicht genug gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sodass hieraus eine einheitliche Rechtsprechung abgeleitet werden könnte. Darüber hinaus lässt sich nach diesseitiger Auffassung festhalten, dass die permanente Speicherung einer dauerhaft eingeschalteten Dashcam unzulässig ist bzw. die hierdurch gewonnenen Daten letztendlich in einem gerichtlichen Verfahren nicht als Beweismittel zulässig sein werden.

Weiterhin lässt sich aus den beispielhaft aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere derer, die die angefertigten Videoaufnahmen als Beweismittel für unzulässig erachtet haben, nach diesseitiger Auffassung entnehmen, dass intervallartige Videoaufzeichnungen sehr wohl zulässig sein müssten. Technisch dürfte dies mittels eines Schleifeverfahrens umsetzbar sein, sodass für den Fall, dass beispielsweise in einem 20-minütigen Intervall gerade kein Verkehrsunfall aufgezeichnet wird, die Aufnahmen überschrieben werden und somit gerade keine permanente Speicherung der Daten stattfindet. Sofern hingegen ein besonderes Ereignis aufgezeichnet werden würde, könnte die Überschreibung der Daten durch den Verwender unterbrochen und somit die Beweismittel gesichert werden.

Sollten Sie Fragen zum Themenkomplex der sogenannten Dashcams haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Kai Schnabel, mit dem Schwerpunkt im Verkehrs- und Strafrecht gerne beratend zur Verfügung.

Rechtsanwalt Kai Schnabel


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