Die Durchsuchung beim Verdächtigen / Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach § 102 StPO

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Sobald eine Person einer Straftat verdächtig ist / beschuldigt wird, stehen den Ermittlungsbehörden diverse Maßnahmen bspw. zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung. Die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden werden dabei hauptsächlich auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) gestützt und durchgeführt.

Dabei gilt: Je intensiver der Eingriff in die (Grund)-Rechte des Beschuldigten / Verdächtigen, desto höher sind die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu stellen. Dabei müssen die Ermittlungsbehörden stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und unterliegen einem Willkürverbot.

Eine Möglichkeit der Ermittlungsbehörden zur Sicherung von Beweismitteln ist die Durchsuchung gemäß § 102 StPO. Auf dieser Grundlage kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werden.

Da es sich bei der Durchsuchung um einen schweren Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes beim Beschuldigten / Verdächtigen handelt, ist grundsätzlich ein Richtervorbehalt erforderlich. Lediglich bei Gefahr im Verzug dürfen Durchsuchungen auch durch die Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden.

Wichtig ist, dass Sie den Ermittlungsbehörden während der Durchsuchung nicht verpflichtet sind irgendwelche Tatsachen zu offenbaren, die Sie ggf. belasten könnten. Dies gilt auch für elektronische Geräte wie bspw. das Entsperren von Smartphones. Sie haben während der Durchsuchung – wie auch sonst im gesamten Strafverfahren – ein Schweigerecht, welches bedeutet, dass Sie auf keine Frage antworten müssen, die Sie belasten könnte. Lassen Sie sich am Ende der Durchsuchung eine Durchschrift des Durchsuchungsprotokolles geben und verweigern Sie in jeden Fall die Unterschrift dieses Protokolles.

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und der Sicherstellung/Beschlagnahme von Gegenständen stehen dem Beschuldigten / Verdächtigen verschiedene Rechtsbehelfe zur Seite. Ob bei Ihnen von diesen Rechtsbehelfen Gebrauch  gemacht werden sollte, besprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt / Strafverteidiger.

Geht der Durchsuchung ein Durchsuchungsbeschluss – was den Regelfall darstellen dürfte - des Amtsgerichts voraus, steht dem Beschuldigten der Rechtsbehelf der Beschwerde gem. § 304 StPO zur Verfügung. Die Einlegung der Beschwerde ist nicht fristgebunden und bei dem Gericht zu stellen, die den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat.

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO ist bei rechtswidriger Beschlagnahme und bei Verstoß gegen die Art und Weise der Hausdurchsuchung – die nicht durch einen Richter angeordnet wurden und noch nicht beendet sind – statthaft. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen in dessen Bezirk Sie wohnhaft sind. Eine Frist ist auch hier nicht einzuhalten.

Liegt ein Rechtsverstoß vor, der sich gegen die Art und Weise der Hausdurchsuchung richtet, welcher nicht vom Richter angeordnet worden und beendet ist, ist statthafter Rechtsbehelf gemäß § 23 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGGVG) ebenfalls die gerichtliche Entscheidung.

Sie haben außerdem die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Ermittlungspersonen einzulegen, wenn Sie das Gefühl eines Rechtsverstoßes - bspw. Androhung von Ingewahrsamnahme oder körperlicher Gewalt bei Nichtpreisgeben von Informationen die zu Ihrer Überführung beitragen können - haben. Die Beschwerde ist bei dem Vorgesetzten der Ermittlungspersonen einzulegen, der die Durchsuchung durchgeführt hat.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Durchsuchung haben, oder wurde bereits eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt, können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir beraten Sie umfassend.

Rechtsanwalt 

Bahman Wahab


Foto(s): @pixabay.com

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