Die Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten

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Zulässigkeit der Eigentümerversammlung

Derzeit dürfen aufgrund Corona-Einschränkungen (Versammlungsverbot) keine Eigentümerversammlungen stattfinden.

Beschlussfassungen bleiben auch in Zeiten von Corona eine wichtige Grundlage des Verwalterhandelns.

Es gibt folgende Alternativen:

1. Umlaufbeschluss

Voraussetzung ist hier, dass alle Eigentümer Ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. Das dürfte allenfalls bei kleinen Eigentümergemeinschaften funktionieren.

Der Verwalter ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, notwendige Umlaufbeschlüsse herbeizuführen. Wenn der Umlaufbeschluss die einzige Möglichkeit ist, so sollte er handeln. Derzeit ist nicht sicher, wie lange das Versammlungsverbot noch andauert.

2. Die „Ein-Mann-Versammlung“ oder Vertreterversammlung

Der Verwalter kann zu einer Präsenzversammlung einladen, die in Form einer Ein-Mann-Versammlung (nur der Verwalter) oder nur mit ausgewählten Vertretern (z. B. Beiratsvorsitzenden), zulässig ist.

Voraussetzung hier ist, dass eine ausreichende Zahl von Vollmachten vorliegt und die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung erreicht wird.

Hier wird darauf hingewiesen, dass kein Eigentümer zur Abgabe einer Vollmacht verpflichtet werden kann. Die Eigentümer sollten hier zur Abgabe weisungsgebundener Vollmachten aufgefordert werden. Der Verwaltungsbeirat sollte im Vorfeld in Einzelgesprächen mit den Miteigentümern die Sache erläutern und für die Vollmachtserteilung werben.

Ich berate Sie gerne in Fragen zur Wohnungseigentümerversammlung und greife dabei auf 25-jährige Erfahrung zurück. Häufig lassen sich teure Prozesse durch vorherige Beratung vermeiden. 

Gerne helfe ich Ihnen! 

Ihre Ansprechpartnerin: Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, Petra Huber, Mannheim


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