DIE EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG NACH TÜRKISCHEM RECHT

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HAT DIE EHE MINDESTENS EIN JAHR LANG GEDAUERT, SO KANN SIE NACH TÜRKISCHEM RECHT DURCH ANTRAG DER EHELEUTE SOFORT EINVERNEHMLICH GESCHIEDEN WERDEN. NICHT ABZUWARTEN IST HIER DAS NACH DEM DEUTSCHEN RECHT VORAUSGESETZTE "TRENNUNGSJAHR".

Für die einvernehmliche Scheidung nach türkischem Recht gelten folgende Voraussetzungen

  • DIE EHE MUSS MINDESTENS EIN JAHR ANGEDAUERT HABEN.

Besteht die Ehe weniger als ein Jahr, so kann nur bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute innerhalb des Jahres zusammengelebt haben. Die Eheleute können bis zu Antragstellung getrennt leben. Ausschlaggebend ist nur, dass am Tag der Antragstellung die Ehe bereits ein Jahr bestand.

  • DER ANTRAG MUSS DURCH BEIDE EHELEUTE GLEICHZITIG GESTELLT WERDEN ODER DER EHEPARTNER MUSS DEM GESTELLT ANTRAG DES ANDEREN EHEPARTNERS ZUSTIMMEN.

In beiden Fällen können die Anträge durch den Prozessbevollmächtigten gestellt werden. Wie auch im deutschen Recht muss bei einer Scheidung mindestens eine Partei rechtsanwaltlich vertreten werden.

  • DIE EHELEUTE MÜSSEN MINDESTENS EINMAL PERSÖNLICH DURCH DEN RICHTER ANGEHÖRT WERDEN.

Damit der Scheidungsrichter beurteilen kann, ob die Eheleute die Entscheidung sich scheiden zu lassen aus freiem Willen heraus getroffen haben oder hierzu gezwungen wurden, müssen beide Eheleute mindestens einmal persönlich durch den Richter angehört werden und ihren Willen sich scheiden lassen zu wollen persönlich bekunden. Außerdem müssen die Eheleute bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Richter gehört werden.

  • DIE EHELEUTE MÜSSEN EINE VEREINBARUNG SOWOHL HINSICHTLICH DEN FINANZIELLEN FOLGEN DER SCHEIDUNG ALS AUCH DEM SORGERECHT DER GEMEINSAMEN KINDER GETROFFEN HABEN.

Die Eheleute müssen im Rahmen des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens über die finanziellen Folgen der Scheidung und dem Sorgerecht der gemeinsamen Kinder einig sein. Die Finanziellen Folgen können Unterhaltsfragen, Fragen zum materiellen und immateriellen Schadensersatz und zum Zugewinnausgleich betreffen. In der Praxis wird hierzu meist nach anwaltlicher Beratung ein sogenanntes Scheidungsprotokoll verfasst, welches von beiden Seiten unterzeichnet wird. Im Scheidungsverfahren erklärt der Richter die von den Parteien getroffene Vereinbarung für anerkannt.


Gerne beraten wir Sie im Falle einer geplanten Scheidung über Ihre Rechte, Ihre Möglichkeiten wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können und Ihre möglichen Erfolgsaussichten. 


Foto(s): pexelscottonbro


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