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Die Erlangung des Eigentumsrechts an Immobilien in Kroatien für Ausländer

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Ausländische Staatsangehörige können das Eigentumsrecht an Immobilien auf dem Gebiet der Republik Kroatien nur erwerben, wenn bestimmte, gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Hauptbedingung, die dafür erfüllt sein muss, damit der Ausländer das Eigentumsrecht an einer Immobilie in Kroatien erwerben kann, ist, dass zwischen der Republik Kroatien und dem Staat, dessen Bürger der Erwerber der Immobilie ist, Gegenseitigkeit besteht, außer, wenn der Erwerber ein Staatsangehöriger der EU-Mitgliedsstaaten ist.

Im Falle der Gegenseitigkeit ist der ausländische Staatsangehörige verpflichtet, vor Abschluss des Rechtsgeschäfts mit dem er das Eigentumsrecht an Immobilien in Kroatien erwirbt, um Zustimmung für den Erwerb beim Justizministerium der Republik Kroatien anzusuchen, denn ansonsten ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sind nicht verpflichtet die Zustimmung des Justizministeriums zu beschaffen und sie können, ohne irgendein Hindernis, ausschließlich jene Immobilien in Kroatien erwerben, die als Bauland gelten und alles, was mit diesem Land verbunden ist (Haus, Appartement u.ä.), während Staatsangehörige von nicht EU-Mitgliedsstaaten dafür vorher die Zustimmung des Justizministeriums brauchen.

An allen anderen Immobilien, die kein Bauland sind, können ausländische Staatsangehörige kein Eigentumsrecht erwerben. Unter bestimmten Bedingungen können ausländische Staatsangehörige das Eigentum an Agrarland erwerben, aber nur aufgrund des Gesetzes oder durch Erbschaft.

Ausländische Staatsangehörige, einschließlich der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten, können das Eigentum an Agrarland in Kroatien nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts wie zum Beispiel eines Schenkungsvertrags oder Kaufvertrags erwerben.



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