Der für die Lufthansa geltende Tarifvertrag sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Piloten mit Erreichen des 60. Lebensjahres vor. Die drei Piloten sahen darin eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom 14.03.2007, Az. 6 Ca 7405/06) ist die tarifliche Altersgrenze durch § 8 AGG sachlich gerechtfertigt. Die Tarifregelung sei angemessen und erforderlich. Das legitime Ziel der Regelung liege im Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten.
Ob dieses Urteil in den weiteren Instanzen hält (die Lufthansa-Piloten haben Berufung eingelegt und wollen ggf. bis zum Europäischen Gerichtshof prozessieren), ist umstritten. Denn bei der konzernangehörigen Lufthansa-Tochter Cityline und bei der Lufthansa-Cargo fliegen die Piloten auch noch nach Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Es wird kritisiert, dass deshalb eine starre Grenze durch den Tarifvertrag aus derartigen Sicherheitserwägungen nicht gezogen werden dürfe; dies müsse den gesetzlichen Vorschriften zum Luftverkehr vorbehalten bleiben.
Ein anderes Argument wird aber zugunsten des Urteils angeführt, nämlich dass die Tarifregelungen der Lufthansa die Piloten finanziell durch Pensionsregelungen absichere, als ob sie die gesetzliche Altersrente mit 65, neuerdings mit 67 Jahren erreicht hätten. Immerhin hat die Lufthansa hier seit Jahren bereits erhebliche Pensionsrückstellungen gebildet mit absehbaren und nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen, wenn die Lufthansa-Piloten den Prozess am Ende gewinnen sollten.
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