Die Ertragssteuern sind bei der Ermittlung der Aktiva des Endvermögens zum Abzug zu bringen!

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Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird häufig in der Rechtspraxis übersehen. So auch in einer aktuellen Sachbearbeitung unserer Kanzlei. Die gegnerische Fachanwältin für Familienrecht rügte u.a., dass der Mandant bei seinem Aktienvermögen die zu erwartende abzuführende Kapitalertragssteuer zum Abzug gebracht hatte und wollte dies nicht gelten lassen. Offensichtlich war der Kollegin die langjährige Rechtsprechung des BGH nicht bekannt, auf welche wir hier nun aufmerksam machen wollen:

Während es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen entspricht, Steuern nur dann zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich geflossen sind, verhält es sich bei der Ermittlung des Praxiswertes eines Selbständigen anders. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.

Dieser Grundsatz ist auch nach Ansicht des BGH, das auch bei der Bewertung von Depots im Endvermögen ebenso zu berücksichtigen. Es handelt sich nämlich auch insoweit um die Bilanzierung von Werten zu einem Stichtag, die eben auf den Veräußerungswert also auch die zu erwartenden Abzüge zum Stichtag abstellt.

Wir dürfen aus der einschlägigen Fundstelle des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 02.02.2011, Aktenzeichen XII ZR 185/08 (vgl. dort ab RdNr. 47 ff) wie folgt zitieren:

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Bewertung im Zugewinnausgleich eine latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622, Rn. 29 ff. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 101). Diese Rechtsprechung hat vereinzelt Kritik erfahren. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass eine noch nicht entstandene Steuerschuld wertmindernd in Abzug gebracht werde, obwohl eine solche nicht berücksichtigt werden könne (Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; Gernhuber NJW1991, 2238, 2242; Tiedtke FamRZ 1990, 1188, 1193 f.; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 74; vgl. auch Piltz aaO S. 156 f.). Darüber hinaus ist beanstandet worden, dass bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände, etwa Grundstücken, die innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, oder bei Lebensversicherungen eine latente Steuerpflicht nicht berücksichtigt werde, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei (Kogel NJW 2007, 556, 558 ff.; Haußleiter NJW-Spezial 2008, 164, 165; Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450 f.).

Der Senat hält daran fest, dass eine latente Steuerlast ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht als Konsequenz der Bewertungsmethode wertmindernd in Ansatz zu bringen ist. Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich erfolgt stichtagsbezogen und demgemäß losgelöst von einer beabsichtigten Veräußerung. Maßgebend ist, dass der am Stichtag vorhandene Wert und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit dem Inhaber zur Verfügung stehen. Die Nutzungsmöglichkeit bestimmt aber auch den Vermögenswert, vorausgesetzt, Praxen der entsprechenden Art werden in nennenswertem Umfang veräußert (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40)

Ziel der Bewertung ist es deshalb, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der im Fall einer Veräußerung auf dem Markt erzielt werden könnte. Insofern folgt die Berücksichtigung latenter Ertragsteuern aus der Prämisse der Verwertbarkeit. Abgesehen davon darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der mit einer Veräußerung verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die Steuern geschmälerte Erlös verbleibt. Deshalb ist der in der Senatsrechtsprechung angeführte Gesichtspunkt der unvermeidbaren Veräußerungskosten gerechtfertigt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfte es allerdings geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung - bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht - eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen. 

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt empfiehlt: Gerade bei der Berechnung von Positionen im Güterrecht ist äußerste Präzession erforderlich. Hier kann es schnell um einige Tausende Euro gehen. Neben den Anliegen Ihres Anwaltes Ihre Positionen bestmöglich in die Berechnung einzustellen muss und kann erfreulicher Weise auf die klare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurückgegriffen werden.


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