Die Erwachsenenadoption als Möglichkeit der steuerlich optimierten Nachlassplanung

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Die Erwachsenenadoption ist vor dem Hintergrund der Erbschaftsteuerreform im Jahre 2009, durch die Steuertarife für entferntere Familienangehörige bzw. dritte Personen stark angehoben sowie die Freibeträge für Kinder und Enkel wesentlich erhöht wurden, in das Bewusstsein der Nachlassplanung gerückt. Vielen Adoptiveltern und Adoptivkindern sind die oft erheblichen Auswirkungen einer Erwachsenenadoption, bezogen auf das (Eltern-)Unterhaltsrecht oder das Namensrecht, nicht bekannt. Die in vielen Fällen vorhandene Wahlmöglichkeit zwischen einer Volljährigenadoption mit sog. schwachen Wirkungen und der Volladoption eines Erwachsenen mit starken Wirkungen sollte eruiert und die Auswirkungen bedacht werden.

Für die Annahme eines erwachsenen Kindes gelten gemäß § 1767 BGB die gleichen Voraussetzungen wie für die Minderjährigenadoption. Der Adoptionsantrag bedarf der notariellen Beurkundung und der Prüfung durch das zuständige Familiengericht, das letztendlich durch Beschluss entscheidet. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption wird der Antrag von dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gemeinsam gestellt.

Wesentliches, aber streitanfälliges Erfordernis einer Erwachsenenadoption ist das Bestehen oder künftige Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Das Gericht hat dieses Hauptwesensmerkmal im Rahmen einer sittlichen Rechtfertigung zu prüfen.

Der Familienrichter kann nur aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Beteiligten auf das subjektive Vorhandensein eines Eltern-Kind-Verhältnisses schließen. Daher ist es für den Erfolg eines Adoptionsantrages notwendig, einen entsprechend ausführlichen und belastbaren Vortrag – nicht nur im notariellen Antrag, sondern auch im fortlaufenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung – zu präsentieren. Dabei muss konkret und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung herausgebildeten Indizien vorgetragen werden. Kurze Floskeln sind wenig hilfreich, sogar kontraproduktiv, da sie nicht selten das Misstrauen des Gerichts wecken.

Wenn vom Gericht in nachprüfbarer Weise das Eltern-Kind-Verhältnis nicht festgestellt werden kann, geht dieses Manko zu Lasten der Antragsteller und führt zur Abweisung des Adoptionsantrages. Gerade bei einem zeitlich noch kurzen oder noch zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnis muss ausführlich vorgetragen werden.

Das familienbezogene Eltern-Kind-Verhältnis muss das Hauptmotiv der Adoption sein. Nicht familienbezogene Nebenmotive, wie die Ausnutzung eines erbschaftsteuerlichen Freibetrages und der niedrigen Steuerklassen, die Annahme eines Adelsnamens, etc. sind legitim, führen aber alleine nicht zum Erfolg eines Adoptionsantrages.

Die Erwachsenenadoption ist in der Regel eine Adoption mit sogenannten schwachen Wirkungen. Das volljährige angenommene Kind wird zwar mit allen rechtlichen Wirkungen, wie z. B. im Unterhaltsrecht und im Erbrecht, Kind des Annehmenden. Auch seine Abkömmlinge werden die Enkelkinder des Adoptivvaters oder der Adoptivmutter. Es entsteht aber kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem angenommenen erwachsenen Kind und den weiteren Verwandten des Annehmenden.

Zudem bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem angenommenen erwachsenen Kind und seinen leiblichen Verwandten in vollem Umfange bestehen. D. h. auch die leiblichen Eltern des angenommenen Kindes bleiben Eltern, so dass das Kind gegebenenfalls bis zu vier Elternteile hat. Oft wird das Risiko verkannt, dass das angenommene Kind dann auch bis zu vier Elternteilen unterhaltsverpflichtet sein kann.

Oft sind diese Folgen unerwünscht, so dass die Beteiligten des Adoptionsverfahrens eine Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme, sogenannte Volladoption gemäß § 1772 BGB, beantragen. Diese Form der Erwachsenenadoption ist der Annahme eines minderjährigen Kindes, d. h. einer Adoption mit starken Wirkungen, vollkommen gleichgestellt. Die verwandtschaftlichen Beziehungen des angenommenen Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (insbesondere den leiblichen Eltern) erlöschen, dahingegen wird ein vollständiges Verwandtschaftsverhältnis zu allen Verwandten des annehmenden Elternteils hergestellt.

Die Adoption mit starken Wirkungen ist bei erwachsenen Kindern gesondert zu beantragen und im Wesentlichen an verschiedene Fallgruppen gekoppelt, wenn z. B. ein minderjähriges Geschwisterkind des Anzunehmenden mitadoptiert wird oder bereits adoptiert worden ist. Erfolgversprechend ist diese Adoptionsform auch, wenn der zu Adoptierende bereits als Minderjähriger in der Familie der Adoptiveltern gelebt hat oder wenn das anzunehmende Kind ein Kind des Ehegatten ist (Stiefkindadoption eines Erwachsenen) oder der Adoptionsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden eingereicht, aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit vom Gericht beschlossen worden ist.

Bei der Volladoption eines Erwachsenen sind die Verfahrensvoraussetzungen im Hinblick auf die Beteiligung und Anhörung der weiteren leiblichen Anverwandten strenger ausgestaltet, so dass deren Interessen nicht unbeachtet bleiben dürfen.

Fazit: Die Erwachsenenadoption kann somit als Instrument der Nachlassplanung genutzt werden. Dabei darf der Hauptzweck der Adoption, das Eltern-Kind-Verhältnis, verfahrensintern nicht vernachlässigt werden, um dem Vorhaben zum Erfolg zu verhelfen. Die anwaltliche Beratung im Vorfeld der Antragstellung und die Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren dienen gerade in diesem Bereich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Nutzung der vorhandenen Rechtsprechung.


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