Mit § 72 WHG können Überschwemmungsgebiete für sog. hundertjährige Hochwasser festgelegt werden. Diese Festsetzungen sind entweder noch im Gange oder sind bereits abgeschlossen. Die Festsetzung hat einschneidende Folgen für die im Überschwemmungsgebiet belegenen Grundstücke. Nach § 78 WHG gibt es in diesen Gebieten im Regelfall nämlich keine Möglichkeit mehr für die Gemeinden einen Bebauungsplan aufzustellen und für die Baubehörden eine Baugenehmigung zu erteilen. Beides ist nur noch ausnahmsweise und im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Wasserschutzbehörde unter strengen Voraussetzungen möglich.
Grundstückseigentümer sollten also darauf achten, ob Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten erfolgen, welche ihre Grundstücke betreffen bzw. ob im Bereich eines Baugrundstücks nicht ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde. Gegebenenfalls müssen rechtliche Schritte gegen diese Maßnahmen eingeleitet werden.
Georg Josef Uphoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Uphoff & Simons
Rechtsanwälte in Partnerschaft
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