Die außerordentliche Kündigung wird häufig in Form der fristlosen Kündigung ausgesprochen, weil der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für eine ordentliche nicht gewähren will. Die meisten Kündigungen sind mit fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgeschrieben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen will. Klappt es mit der fristlosen nicht, greift eben die fristgerechte. Für den Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, dass er sich unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und der Gültigkeit des Kündigungsschutzgesetzes immer gegen eine fristlose Kündigung vor Gericht wehren sollte. Wer das nicht tut, riskiert eine sofortige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Zudem macht sich so etwas im Lebenslauf mehr als schlecht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird dann meist von den Richtern festgestellt, dass nur die fristgerechte Kündigung Bestand hat und der fristlosen Kündigung eine Abmahnung als „Warnschuss vorauszugehen hätte müssen". Tatsächlich kündigen viele Arbeitgeber viel zu sorglos fristlos. Der Arbeitnehmer/Angestellte sollte jedoch ein paar aktuelle Fallgruppen kennen, um zu wissen, wann eine fristlose Kündigung Bestand haben könnte.
Zunächst einmal die gesetzlichen Grundlagen:
Das Gesetz spricht von einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund Der Grund muss so schwer sein, dass ein Abwarten der einschlägigen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar ist.
Wichtig: Der Kündigende hat nur zwei Wochen Zeit, um nach sicherer Kenntnis aller Gründe die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Im Klartext: Er muss wissen, was genau wo und wann falsch gelaufen ist. Teilweise Kenntnis reicht nicht für den Fristbeginn aus. Das Kündigungsschreiben muss vor Ablauf der Frist dem Kündigungsadressaten zugestellt worden sein. Diese Voraussetzung macht viele fristlose Kündigungen unwirksam. Oft kündigt der Arbeitgeber wegen einer Sache, die schon wochenlang her ist und nun als Begründung herhalten muss.
Wichtige Gründe aus der Sicht des Arbeitgebers
Für eine wirksame außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers müssen mehrere Kriterien und Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dazu zählen: Gravierender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Abwägung beiderseitiger Interessen, Ultima-Ratio der Maßnahme, d.h. ein milderes Mittel wie Änderungskündigung bzw. Versetzung kommt nicht in Betracht. [Mehr hierzu im Artikel Verhaltensbedingte Kündigung].
Beispiele von Gründen: Selbstbeurlaubung, Arbeitsverweigerung, grobe Tätlichkeiten sowie ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen, strafbare Handlungen während der Arbeitszeit, ggf. reicht schon der Verdacht einer Straftat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Vornahme vorsätzlicher falscher Spesenabrechnung, Vollmachtsmissbrauch, Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, fortwährende Unpünktlichkeit, Nichtvorlage der Arbeitspapiere trotz mehrfacher Aufforderung, Bestechlichkeit.
Auch der Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Die Rechtsprechung legt fest: bei unzuverlässiger Gehaltszahlung muss der Chef erst abgemahnt werden. Also nicht aus Wut kopflos fristlos kündigen. Ansonsten gilt der oben genannte Katalog. Es genügt auch, wenn Sie merken, dass Sie in einer kriminellen Firma arbeiten. Fällt Ihnen Steuerbetrug auf oder werden Sie aufgefordert einen Rest des Lohnes „schwarz" zu bekommen, ist das ein fristloser Kündigungsgrund.
Die Gerichte nehmen zudem eine Interessenabwägung und eine Einzelfallprüfung durch. Wer zum Beispiel Jahre im Betrieb ist und dann etwas falsch macht, ist anders zu beurteilen, als jemand der gerade die Probezeit hinter sich hat.
Vorsicht bei Abmahnungen: erhalten Sie diese plötzlich mehrfach hintereinander und fühlen Sie Sich im Unrecht, schreiben Sie eine Gegendarstellung, die zu den Akten genommen wird. Abmahnungen sollen oft eine fristlose Kündigung ermöglichen. Ihr Arbeitsplatz ist in Gefahr. Gegen Abmahnungen direkt können Sie nicht klagen, wohl aber eine sog. negative Feststellungsklage erheben, dass Sie das gerügte Verhalten nicht zu verantworten haben. Dies sollte jedoch das letzte Mittel sein. Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und eine Rücknahme zu verhandeln. Wenn dieser jedoch Streit will, rechtzeitig zum Anwalt. Wir beraten Sie gerne.
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