Die gesetzliche Erbfolge

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Sie können Ihre Erben selbst durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Wenn Sie hierauf aber verzichtet haben, regelt das Gesetz die Erbfolge.

Wer wieviel bekommt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Das deutsche Recht teilt die Verwandtschaftsverhältnisse in sog. Ordnungen ein, die sich nach dem Grad der Abstammung richten. Die Ordnungen unterteilen sich wie folgt:

  • Erste Ordnung: Kinder des Erblassers und Enkelkinder
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins

Zu beachten ist, dass nähere Verwandte weiter entfernte Verwandte immer von der Erbfolge ausschließen. Sofern also ein Kind des Erblassers bei dessen Tod noch lebt, kommen die Erben 2. und 3. Ordnung nicht zum Zuge.

Ehegatten sind nach dem Gesetz mit dem Erblasser zwar nicht verwandt, verfügen aber über das Ehegattenerbrecht. Dadurch wird das Erbrecht der Verwandten eingeschränkt. Der überlebende Ehegatte ich neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich kraft Gesetzes der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel. 

Erben 1. Ordnung

Lebt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben der Ehefrau noch ein Kind, so erben beide je zur Hälfte. Leben noch mehrere Kinder, teilen sich diese die Hälfte neben der Hälfte der Ehefrau. Ist bereits eines der Kinder verstorben und hat eigen Kinder (Enkel des Erblassers), fällt das Erbe, welches an das Kind gegangen wäre, an den oder die Enkel.

Erben 2. Ordnung

Sind keine Kinder oder Enkelkinder des Erblassers vorhanden, geht das Erbe an die Erben 2. Ordnung, also Eltern oder Geschwister. Leben beide Eltern des Verstorbenen, erben diese die Hälfte des Nachlasses jeweils zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erben anstelle des verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (Nichten u. Neffen).

Erben 3. Ordnung

Sind auch Erben 2. Ordnung nicht vorhanden, fällt die Erbschaft an die Großeltern oder deren Nachkommen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten deren Nachkommen, also Tanten und Onkel des Erblassers und deren Nachkommen (Cousins und Cousinen), an deren Stelle.

Adoptiertes Kind 

Das adoptierte, minderjährige Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und gehört damit zu den Erben 1. Ordnung.

Das Erbrecht des Staates

Liegen weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor und gibt es keine gesetzlichen Erben (oder haben diese das Erbe ausgeschlagen), erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn Sie Fragen zur Erbfolge haben oder festgestellt haben, dass Sie doch lieber ein Testament erstellen wollen, da Ihnen die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt:

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