Die (gestufte) Selbstanzeige ist auch bei nicht vollständigen Unterlagen möglich

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Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Gemäß § 371 Abs. 1 S. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Zu beachten ist, dass nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen.

Mitzuteilen sind die richtigen Besteuerungsgrundlagen, also die notwendigen Tatsachen. Die Offenlegung nur der Quelle nicht erklärter Einkünfte ohne Angabe der Höhe reicht nicht aus. Der Steuerpflichtige muss einen eigenen wesentlichen Beitrag leisten, damit die Steuer richtig festgesetzt werden kann.

Die gestufte Selbstanzeige

Wenn der Steuerpflichtige nicht alle Unterlagen vorliegen hat – die Zeit aber drängt, da eine Entdeckung durch das Finanzamt droht – kommt eine gestufte Selbstanzeige in Betracht. Eine Selbstanzeige dem Grunde nach – verbunden mit der Bitte, eine Frist zur Nachreichung der genauen Angaben zu gewähren – stellt dann das Mittel der Wahl dar, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen nicht sofort liefern kann. Die Teilselbstanzeige ist zulässig und hat insoweit strafbefreiende Wirkung.

Tipp

Sollte mangels Buchführungsunterlagen (derzeit) keine vollständige Berichtigung geliefert werden können, kann eine gestufte Selbstanzeige erfolgen.

Grundsätzlich erfordert eine Selbstanzeige inhaltlich die konkrete Darstellung der Besteuerungsgrundlagen. Das Finanzamt muss aufgrund dieser Angaben ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer berechnen können. Angaben, die hinter dem tatsächlichen Sachverhalt zurückbleiben, führen nicht zur vollständigen Straffreiheit, da durch sie der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vollumfänglich kompensiert und die daraus resultierende Steuerverkürzung nicht beseitigt wird. Es ist allerdings (ausnahmsweise) zulässig, dass eine Selbstanzeige aus mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Erklärungen besteht, die erst als Einheit die Anforderungen einer vollständigen Selbstanzeige erfüllen (sog. gestufte Selbstanzeige).

Zu beachten ist, dass sollte mangels Buchführungsunterlagen (überhaupt) keine vollständige Berichtigung geliefert werden können, eine Selbstanzeige (gänzlich) ausscheidet. Dem Finanzamt kann – auch gestuft – überhaupt nicht ermöglicht werden, mittels Angaben ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer zu berechnen.

Tipp

Zu beachten ist, dass eine bei der Finanzbehörde eingehende gestufte Selbstanzeige mithin einen strafprozessualen Anfangsverdacht begründen kann, der aufgrund der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens dann eine weitere Selbstanzeige bzw. die Vervollständigung der gestuften Selbstanzeige ausschließt. Deshalb sollte bei einer solchen Selbstanzeige dem Grunde nach vorsorglich die noch nicht genau bezifferbaren Beträge großzügig geschätzt werden. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass die Finanzbehörde mit Ermittlungen beginnt, bevor es gelingt, die genauen Beträge zu beschaffen. Fehlberechnungen oder -bewertungen bei im Übrigen vollständiger Selbstanzeige werden unter § 371 AO – entgegen dem (eindeutigen) Wortlaut – zwar bis zu einer Höhe von 5 % toleriert. Diese Toleranzwerte können aber (leicht) überschritten werden, was zu einem Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige führt.

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