Die deutsche Gewerbesteuer ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit, denn im Ausland sucht man nach Abgaben dieser Art vergeblich. Nicht zuletzt deshalb ist die Gewerbesteuer äußerst umstritten. Das Redaktionsteam von anwalt.de informiert im Folgenden über die wesentlichen Merkmale und Hintergründe der Gewerbesteuer, wobei auch Änderungen berücksichtigt werden, die sich im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 ergeben.
Was ist die Gewerbesteuer?
Über die Gewerbesteuer sollen Gemeinden einen finanziellen Ausgleich für Ausgaben erhalten, die im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben entstehen. Ausgangspunkt für die Veranschlagung ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Unberücksichtigt bleibt die persönliche Leistungsfähigkeit, es handelt sich um eine reine Sachsteuer (auch: Objektsteuer), die sich ausschließlich am Ertrag des Gewerbebetriebs orientiert.
Als Gemeindesteuer wird sie von den Gemeinden erhoben und fließt vorwiegend ihnen zu. Aber auch der Bund und die Länder sind über eine Umlage beteiligt.
Rechtliche Belange zur Gewerbesteuer sind im Gewerbesteuergesetz (GewStG) und in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung geregelt.
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen alle stehenden Gewerbebetriebe im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), die im Inland eine Betriebsstätte betreiben. Hierzu zählen beispielsweise alle Kapitalgesellschaften, also Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei Personengesellschaften ist die Gesellschaft der Steuerschuldner, andernfalls der Unternehmer des Gewerbebetriebes. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei der Europa-AG sind die Mitglieder als Gesamtschuldner zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.
Freiberufler und nicht gewerblich tätige Selbständige müssen die Gewerbesteuer nicht entrichten und auch Betriebe einzelner Branchen sind von der Gewerbesteuer befreit, wie beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Betriebe, staatliche Lotterieunternehmen, Spielbanken, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landesbanken, gemeinnützige Stiftungen, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Krankenhäuser, Altenheime und andere Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.
Steuermessbetrag und Berechnung
Die Ermittlung des Grundertrags erfolgt hierbei gemäß dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz (KStG). Von diesem Grundertrag werden dann in der zweiten Stufe bestimmte Beträge hinzugerechnet (§ 8 GewStG) oder abgezogen (§ 9 GewStG).
Der Grundertrag erhöht sich beispielsweise bisher durch Addierung der Hälfte der Dauerschuldzinsen und der Miet- und Pachtzinsen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird der Grundbetrag in einigen Bereichen gekürzt. Beispiel: Ist ein Betriebsgrundstück vorhanden, so vermindert sich die Gewerbesteuer anteilig um den Einheitswert des Grundstücks, weil hierfür bereits Grundsteuer veranschlagt wird. Dies gilt auch für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen und ausländische Gewinne. Der Ertrag wird dann anhand der Steuermesszahl (im Regelfall 5 von Hundert, ab 2008 regelmäßig 3,5 Prozent) vom Finanzamt ermittelt. Begünstigt werden natürlichen Personen und Personengesellschaften: Neben einem jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro gelten für sie zumindest noch für den Erhebungszeitraum im Kalenderjahr 2007 bei Gewerbeerträgen bis zu 72.000 Euro ermäßigte Steuermesszahlen.
Der Ergebnisbetrag wird dann als sogenannter Steuermessbetrag vom Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid festgelegt und der Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde multipliziert dann diesen Steuermessbetrag anhand ihres eigens festgelegten Prozentsatzes (sog. Hebesatz) und erlässt den Gewerbesteuerbescheid (§ 16 GewStG). Da die Gemeinden diesen Hebesatz selbst festlegen können, ist die konkrete Höhe der Gewerbesteuer regionalen Unterschieden unterworfen. Wie hoch die zu zahlenden Gewerbesteuer ist, richtet sich also maßgeblich nach dem jeweiligen Betriebsstandort. Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, legt das Finanzamt auf Antrag mittels eines Zerlegungsbescheids die anteilige Gewerbesteuer pro Gemeinde fest.
Anrechung, Steuererklärung und Vorauszahlungen
Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften kann die Gewerbesteuer gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Einkommensteuer anhand des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Multiplikationsfaktor 1,8 (ab 2008: 3,8) angerechnet werden.
Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt mit der Gewerbesteuererklärung die Jahresabrechnung. Die Gewerbesteuererklärung ist beim jeweiligen Finanzamt abzugeben, das diese dann an die Gemeinde weiterleitet. Regelmäßig legen die Gemeinden vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer fest, die jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt werden müssen.
Unternehmenssteuerreform 2008
Allerdings bringt die Unternehmenssteuerreform zahlreiche Änderungen: Ab dem Kalenderjahr 2008 werden mit nur noch 25 Prozent (bis 2007: 50 Prozent) alle Schuldenzinsen hinzugerechnet und dafür nicht mehr nur Dauerschuldzinsen. Ab 2008 gilt dies auch für Entgelte von Mieten, Pachten, Leasing und Lizenzen: Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter werden mit 20 Prozent, für unbewegliche Anlagegüter mit 65 Prozent und Rechtsüberlassungen (Konzessionen, Lizenzen) mit 25 Prozent veranschlagt. Für letztere gilt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Wegen der Hinzurechnung von Miete und Pacht müssen insbesondere Betriebe mit teurer Innenstadtlage mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung rechnen. Zudem werden der Betriebsausgabenabzug und der Staffeltarif abgeschafft. Darüber hinaus werden ab 2008 auch Steuern auf Dividenden in Streubesitz bei Beteiligung unter 15 Prozent erhoben, für die 2007 noch eine Grenze von 10 Prozent gilt.
(WEL)
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