Die Haftung der DENIC bei dem Verlust einer gepfändeten Domain

Rechtsgebiete: IT-Recht, Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtstipp vom 27.07.2011

Die DENIC haftet gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, wenn sie die Übertragung einer bereits gepfändeten Domain auf einen anderen als den Vollstreckungsgläubiger zulässt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dazu in seinem Berufungsurteil vom 9. Mai 2011 ausgeführt, dass die DENIC Drittschuldnerin im Sinne von § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei. Aus dieser Stellung heraus schulde die DENIC aufgrund des Schuldverhältnisses zum Kunden die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Ferner seien die Ansprüche des Domaininhabers auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer geschuldet. Eine Pfändung erfasse danach neben dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC alle weiteren Nebenansprüche aus dem Vertragsverhältnis.

Sofern die DENIC trotz Zustellung eines Pfändungsbeschlusses die streitgegenständliche Domain lösche und diese sodann von einem Dritten neu registriert werde, habe die DENIC die so vereitelte Befriedung aus der Zwangsvollstreckung und den damit entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Vollstreckungsgläubiger kann sich in Höhe der Forderung aus dem erstrittenen Titel gegen den eigentlichen Schuldner schadlos halten, soweit die Forderung den Wert der gepfändeten Domain nicht überschreitet.

Sollten Sie gegen säumige Schuldner vorgehen wollen, die über einen Internetauftritt verfügen, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten einer Forderungsrealisierung und führe für Sie das Inkasso- und gerichtliche Verfahren durch.

Rechtsanwalt Andrej Wincierz

Telefon: 030-240 483 91

(Quelle: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.5.2011, Az. 2-01 S 309/10)


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