Rechtstipp vom 16.07.2007

Die Haftung des Bürgen aus der Gewährleistungsbürgschaft

Der Umstand, dass es im Grunde keine mangelfreien Bauvorhaben gibt, führt dazu, dass fast alle Bauverträge eine Mängelrechtssicherheit vorsehen. Die häufigste Art ist die Gewährleistungsbürgschaft. Bei der Gewährleistungsbürgschaft verbürgt sich ein Dritter, in der Regel die Bank, für den Schaden aus einem mangelhaften Bauvorhaben aufzukommen. Im Grunde sollte eine Gewährleistungsbürgschaft in jedem Vertrag enthalten sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Die Gestaltung einer Gewährleistungsbürgschaft kann sehr unterschiedlich sein. Wird Gewährleistungsbürgschaft quasi vom Bauunternehmer beziehungsweise von der Bank „diktiert“, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schutz nur sehr schwach ausgestaltet ist. Denn grundsätzlich bestimmt der Bürge (also die Bank) den Umfang seiner Haftung selbst durch eigene Willenserklärung. Auf diese Sicherungsabrede kann der Bauherr wiederum nur zurückgreifen, soweit in der Bürgschaftsurkunde eine Andeutung auf die Sicherungsabrede, z.B. durch Verweis auf den die Sicherungsabrede enthaltenen Bauwerkvertrag vorhanden ist. Auch im Rahmen der Gewährleistungsbürgschaft sollte also unbedingt der Rat eines Rechtsanwaltes hinzugezogen werden. Bei einer Vertragsüberprüfung entstehen in der Regel kaum hohe Kosten. Sollte jedoch eine der Bürgschaftsregelungen im Ernstfall ausfallen, kann dies den wirtschaftlichen Ruin des Bauherren bedeuten.

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