Rechtstipp vom 03.04.2012

Die Haftung des Erben

 

Im Todesfall geht das Gesamtvermögen auf den oder die Erben über. Das ist in den meisten Fällen ein Grund zur Freude, manchmal wird die Freude aber auch getrübt, weil man weiß, dass der Verstorbene wenig hatte oder gar nichts oder sogar Schulden. Das Problem ist, dass auch die Schulden auf den oder die Erben übergehen. Der Erbe tritt also komplett an die Stelle des Verstorbenen. Damit genießt er nicht nur die Vorteile, sondern es treffen ihn auch die Nachteile.

Ist der Nachlass eindeutig überschuldet, kann man das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Viele glauben, dass damit alle Unannehmlichkeiten beseitigt sind. Das ist nur halb richtig. Zwar sind für den Ausschlagenden die Unannehmlichkeiten beseitigt, jedoch kommen die anderen Erben an die Reihe, zum Beispiel die Kinder oder Enkel des ausschlagenden Erben. Wenn mal also nicht von vornherein ein Familientreffen beim Nachlassgericht plant, sollte man sich überlegen, was man seinen Kindern, Enkeln oder Verwandten für eine Suppe einbrockt.

Es gibt auch andere Möglichkeiten, der persönlichen Haftung für die Nachlassschulden zu entgehen. So kann man durch ein Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung auf die Erbschaft beschränken. Dazu muss man allerdings unverzüglich den Antrag beim Amtsgericht auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn man die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen versäumt hat, weil man nicht von vornherein wusste, ob der Nachlass überschuldet ist.

Infos:

Anwaltskanzlei Dr. Zacharias

Volmerstraße 5, 12489 Berlin-Adlershof
Tel.: 6392-4567

 


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