Die Kanzlei Bear & Wolf powered by Winterstein mahnt für Monster Energy Markenrechtverstöße ab

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Die Kanzlei Winterstein, die mit der britische Kanzlei Bear & Wolf kooperiert und diesen Namen auch auf dem Briefkopf verwendet, mahnt im Auftrag der Monster Energy Company markenrechtliche Verstöße ab. Ein eBay-Nutzer habe gewerbsmäßig Sticker verkauft, die als Nachahmungen der geschützten Wort-/ Bildmarke Monster Energy zu identifizieren seien.

Wer mahnt eigentlich ab? Bear & Wolf oder die Winterstein Rechtsanwälte?

Leicht verwirrend kann für den Empfänger dieser Abmahnung zunächst die Aufmachung des Abmahnschreibens erscheinen, da der Briefkopf den Titel „Bear & Wolf – prowling brands territory“ trägt, die Abmahnung allerdings durch einen Anwalt der Winterstein Rechtsanwälte unterschrieben ist. Die Auflösung findet sich auf der Internetseite der Kanzlei Bear and Wolf sowie auf letzten Zeile der Titelseite, in der es heißt: „Bear and Wolf powered in Germany by Winterstein Rechtsanwälte“. Die Kanzlei Winterstein ist daher zwar eine eigenständige Kanzlei, kooperiert für bestimmte Mandanten allerdings mit der britischen Kanzlei Bear & Wolf. So auch in diesem Fall.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Unter Verweis auf die eingetragenen Europäischen Wort- und Bildmarken der Monster Energy Company, werden dem Abgemahnten markenrechtliche Verstöße im Rahmen des Verkaufs von Aufklebern vorgeworfen. Die Aufkleber enthalten die für die Monster Energy kennzeichnende Aufmachung, wie die neongrünen Kratzspuren von Krallen auf schwarzen Hintergrund und den Schriftzug „Monster“. Die Verwendung, der mit den Original-Produkten der Monster Energy Company nahezu identischen Symbole, stelle eine Verletzung der ausschließlichen Markenrechte der Monster Energy Company dar.

Welche rechtlichen Verstöße werden gerügt?

Die rechtliche Grundlage der Verstöße ergibt sich aus verschiedenen Normen der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) der EU, mit der sich die in der vorliegende Abmahnung ausführlich auseinander setzt.

Genauer gesagt gehen die Verfasser der Abmahnung auf Art. 9 Abs. 1 lit. a, b und c GMV ein. Hierin heißt es:

(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

Hierzu führt die Kanzlei Winterstein aus, dass die Aufkleber des Abgemahnten, mit dem bloßen Auge betrachten mit den eingetragenen Wort-/Bildmarken der Monster Energy Company identisch seien und der Verkauf ohne deren Zustimmung erfolgte.

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; […]

Weiterhin benutze der Abgemahnte die Aufkleber in markenmäßiger Weise, da gerade die Ähnlichkeit der benutzten Aufkleber zu dem Originalen zur Abgrenzung der Produkte Dritter diene.

c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Letztlich verstoße der Abgemahnte auch gegen das Verbot, die Kennzeichnung „Monster“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens, die Wertschätzung der bekannten Marke oder die Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Wiese ausgenutzt werde.

Ausbeutung der Aufmerksamkeit

Die Aufmerksamkeitsausbeutung des Zeichens „Monster“ mit den drei hellgrünen Kratzstreifen, ergebe sich in diesem Fall aus dem Bekanntheitsgrad der Marke, die fast jedes ihrer Produkte mit diesem Zeichen versehe und den meisten Verbrauchern als Zeichen der Monster Energy Company geläufig sei. Diese Bekanntheit resultiere unter anderem aus dem flächendeckenden Vertrieb der Energy Drinks in REWE Märkten und Tankstellen. Letztlich bewirke die gedankliche Verbindung beim Verbraucher eine Wertsteigerung der Aufkleber, die nur zum Preis von 13,90 EUR verkauft werden konnten, da die Marke Monster Energy mit ihnen assoziiert werde.

Rufausbeutung

Darüber hinaus stelle der Verkauf der Aufkleber eine unzulässige Rufausbeutung dar. Das positive Image der Monster Energy Company und die Wertschätzung für die Marke werde verwendet, um den Verkauf der Aufkleber zu fördern. Ein solches positive Image habe sich die Monster Energy Company unter anderem mit den Sponsoring von Sportevents, gerade im Extremsportbereich aufgebaut. Mögliche Assoziationen, die mir der Marke verbunden sind und hier ausgenutzt werden, stellen der Abmahnung zu Folge, „Agilität“, „Fitness“, „ans Limit gehen“, oder auch „Siegeswille dar.

Ohne rechtlichen Grund und in unlauterer Weise

Schließlich erfolge die Ruf- bzw. Aufmerksamkeitsausbeutung auch ohne rechtlichen Grund und in unlauterer Weise, da sich der Abgemahnte mit der vorliegenden Nachahmung weder auf die Kunstfreiheit berufen könne noch eine sonstige Rechtfertigung ersichtlich sei.

Rechtsfolge: Unterlassung, Schadens- und Aufwendungsersatz

Aufgrund dieser Verstöße, macht die Kanzlei Winterstein für die Monster Energy Company verscheide Ansprüche gelten. Zum einen wird Unterlassung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit a und c, Art. 14 Abs. 2, 102 Abs. 2 GMV gefordert. Hierzu liegt der Abmahnung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei.

Daneben wird eine Schadensersatzforderung gemäß §§ 14 Abs. 6, 125 b Nr. 2 MarkenG iVm. Art. 14 Abs. 2, 102 Abs. 2 GMV vorbereitet.

So heißt es auszugsweise in § 14 Absatz 6 MarkenG:

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

Zur Berechnung dieses Schadensersatzes soll der Abgemahnte Auskunft über den Umfang der Verwendung, Herkunft und Nutzung der Nachahmungen geben. Auf Grundlage dieser Auskünfte soll dann der Schadensersatz beziffert werden.

Bereits beziffert ist hingegen der Betrag, den die Kanzlei Winterstein als Aufwendungsersatz für ihre Beauftragung veranschlagt. Insgesamt fordern die Rechtsanwälte eine Summe von 2.948,90 EUR. Dieser Betrag ergibt sich bei einem, von der Kanzlei Winterstein auf 250.000,00 EUR angesetzten, Streitwert.

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte erhalten?

Eine markenrechtliche Abmahnung ist grundsätzlich ernst zu nehmen. Sie sollten im Falle einer Abmahnung jedoch nicht in Panik geraten, sondern Ruhe bewahren. So ist der Inhalt der Unterlassungserklärung im Zweifel modifizierbar und die Kosten für Schadens- und Aufwendungsersatz verhandelbar.

Bei Markenrechtlichen Abmahnung geht es oft um hohe Geldforderungen, weitreichende Unterlassungsansprüche und hohe Vertragsstrafen. Sie sollten die vorgefertigte Unetrlassunserklärung daher keinesfalls vorschnell unterschreiben. Vielmehr sollten Sie auf die Abmahnung innerhalb der Frist mit einer modifizierten Unterlassungserklärung antworten.

Professionelle Rechtsberatung suchen

Wir empfehlen Ihnen daher dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nur ein Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Markenrechts kann sie umfassend beraten und mit Ihnen die nötigen Maßnahmen ergreifen.

Die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht spezialisiert und kann Sie im Falle einer Abmahnung optimal beraten. Wir vertreten seit Jahren Abgemahnte und haben daher Erfahrung mit einer Vielzahl von Abmahnungen.

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung des Falls geben und weitere Schritte besprechen.


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