Die Katzenmutter

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Nach der am 24.02.2016 bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besteht für die Mitbewohner einer WG die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung des Hausrechts durch die Polizei, wenn ein Familienangehöriger der Mitbewohner die WG-Räume nicht freiwillig verlässt. Die Polizei ist auch berechtigt, den Räumungsanspruch bzw. das Hausrecht zwangsweise durchzusetzen. Rechtsanwalt Struck ist der Auffassung, dass die Entscheidung des OLG Hamm für eine Vielzahl von WGs von Bedeutung sein kann.

Im vorliegenden Fall bat der Mitbewohner einer WG seine Mutter, auf die in den WG-Räumen lebenden Katzen während seines Urlaubs aufzupassen. Die Mutter verstand dies als Einladung, während der Urlaubszeit in die WG einzuziehen. Dies missfiel den übrigen Mitbewohnern, weshalb diese die Mutter davon zu überzeugen versuchten, die Wohnung zu verlassen. Als gute Worte nicht halfen, wurde die Polizei eingeschaltet, welche dann das Recht der Mitbewohner mit Gewalt durchsetzte.

Die Mutter machte zunächst vor dem Landgericht Dortmund einen Schadensersatzanspruch gegen die handelnden Polizisten bzw. deren Dienstherrn anhängig. In zweiter Instanz unterlag sie jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm mit ihrer Klage. Die Richter werteten das Verhalten der Mutter als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb die Diensthandlung der Beamten rechtmäßig war.

Das Gericht setzte sich zunächst mit der Definition der „studentischen WG“ auseinander und stellte insofern fest, dass eine solche WG darauf angelegt sei, dass jüngere Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation zusammen eine Wohnung und die dazugehörigen Räume dauerhaft zum Aufenthalt nutzen. Hiermit sei es nicht vereinbar, wenn Angehörige einer anderen Generation sich dauerhaft in den Räumlichkeiten aufhielten. Zudem sei es in einer WG auch üblich, dass gemeinschaftlich nach neuen Mitbewohnern für WGs gesucht werde und deshalb der einzelne Mitbewohner nicht berechtigt sei, einem Dritten seine WG-Anteile zu „übertragen“.

Die Mitbewohner hatten gegenüber der Mutter ihr Hausrecht ausgeübt und sie der Wohnung verwiesen. Als diese dann auch noch ihren Ehemann zur Unterstützung herbeirief, blieb den Mitbewohnern nichts anderes übrig, als sich der Obrigkeitshilfe zu bedienen.

Das OLG hat insofern festgestellt, dass die Mitbewohner selbst nicht in der Lage waren, ihr Hausrecht kurzfristig zivilrechtlich schützen zu lassen. Aufgrund des erfüllten Tatbestands des Hausfriedensbruchs und der dauerhaften Verletzung des Hausrechts (durch nunmehr beide Elternteile) der Mitbewohner war der Einsatz der Polizei rechtmäßig. Der Einsatz unmittelbaren Zwangs, in Bezug auf die Entfernung der Mutter aus dem Haus, war rechtmäßig.

Rechtsanwalt Struck ist der Auffassung, dass dieses Urteil die Rechte der WG-Bewohner stärkt. Nach der Wertung des Urteils ist es Mitbewohnern nicht möglich, nach eigenem Gusto neue WG-Bewohner auszuwählen. Bevor ein neuer Mitbewohner in eine WG einziehen darf, muss dieser durch alle Mitbewohner akzeptiert werden. Notfalls ist, wie im vorliegenden Fall, auch der zwangsweise Schutz des Hausrechts durch Obrigkeitshilfe gerechtfertigt, wenn zivilrechtliche Hilfe, z. B. in Form einer Räumungsklage oder einstweiligen Verfügung, zur Durchsetzung des Hausrechts nicht erlangt werden kann.



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