Die Kosten der Scheidung: Ein Berechnungsbeispiel

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1.     Basisbetrag Scheidung

Die Berechnung der Anwaltskosten und der Gerichtskosten für das reine Scheidungsverfahren (ohne Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht etc.) hängt hierbei vom Streitwert des Scheidungsverfahrens ab, der sich seinerseits nach dem Nettoeinkommen der Ehepartner richtet. Hierbei spricht man vom Basisbetrag der Scheidung. Als Einkommen werden hierbei die letzten drei Einkommen der Ehepartner vor Einreichung des Scheidungsantrages zugrunde gelegt. Wir gehen im Folgenden von einer einvernehmlichen Scheidung aus.

Ein Beispiel:

Die Ehefrau verdient 1000, 00 € netto, der Ehemann verdient 2000, 00 € netto, was einem monatlichen Gesamtbetrag von 3000, 00 € netto entspricht. Dieser Betrag wir mit dem Faktor „3" multipliziert, so dass der Streitwert des reinen Scheidungsverfahrens  9000, 00 € beträgt.

Nach dem RVG entstehen hierbei Kosten für einen Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren in Höhe von 1359, 58 € inkl. MwSt. Hinzuzurechnen sind die Gerichtkosten, wobei hierbei in Scheidungsverfahren zwei Gerichtsgebühren angesetzt werden. Diese betragen im oben genannten Beispiel 362, 00 €.

Der Basisbetrag des Scheidungsverfahrens beträgt im oben genannten Beispiel also insgesamt (ohne Versorgungsausgleich) 1721, 58 €.

2.     Versorgungsausgleich

Im Regelfall wird bei der Scheidung auch der sog. Versorgungsausfall gleich mit abgehandelt. Der Versorgungsausgleich ist die Berechnung der jeweils zustehenden Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden und im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens gleich mit abgehandelt werden.  Der Streitwert beträgt im Normalfall 1000, 00 € bei Ansprüchen aus einem öffentlich - rechtlichen Anstellungsverhältnis oder bei Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ansprüche auf Versorgungsausglich können jedoch dann entfallen, wenn dieser notariell ausgeschlossen wurde.

Dieser Wert wäre dem obigen Beispiel im Hinblick auf den Gegenstandswert noch hinzuzurechnen, so dass sich bei Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleiches folgende Erhöhung der Kosten ergeben würde:

Streitwert: 10000, 00 € (9000, 00 € Basiswert zzgl. 1000, 00 € Versorgungsausgleich)

Kosten der Ehescheidung nach RVG bei einem Anwalt bei Streitwert 10000, 00 €:

1861, 65 € (Anwaltskosten 1469, 65 € zzgl. Gerichtskosten 392, 00 €)

Tipp: Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner möglicherweise dahingehend verständigen, dass die Kosten bei der Beauftragung nur eines Anwaltes, was im Falle einer einvernehmlichen Scheidung durchaus möglich ist, untereinander geteilt werden. Viele unserer Mandanten sind diesen Weg bereits so gegangen.

Wir berechnen bei Ihrer Scheidung lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren und teilen Ihnen diese vorab ausdrücklich mit. Eine wesentliche Philosophie unserer Kanzlei besteht in der Kostentransparenz für unsere Mandanten. Dies gilt auch im Falle der Onlinescheidung. Durch die Zusendung des Onlineformulars entsteht noch keine verbindliche Beauftragung unserer Kanzlei. Wir teilen Ihnen entweder telefonisch oder schriftlich die anfallenden Gebühren mit. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten.

Wir vertreten Sie bundesweit in Ihrem Scheidungsverfahren, egal ob „online" oder „klassisch", unstreitig oder streitig, und werden dafür Sorge tragen, dass Ihr Wunsch nach einer zügigen und vor allem so kostengünstig wie möglichen Scheidung in Erfüllung geht. Wir versichern Ihnen, dass wir lediglich die gesetzlichen Kosten einer Scheidung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für Ihr Verfahren bei einer Beauftragung in Rechnung setzen  und keine zusätzlichen Gebühren durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung treffen werden, so dass wir die Kosten des Verfahrens so günstig wie gesetzlich möglich für Sie halten.


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