Die Kündigung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds als Alternative zur Klage auf Rückabwicklung

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Im Fall einer Fehlberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines geschlossenen Fonds hat der geschädigte Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, den sog. „großen Schadensersatz“ zu verlangen, also eine Rückabwicklung der Beteiligung. Eine solche Klage ist aber nur dann ratsam, wenn die Gegenseite (z. B. der Anlageberater) auch leistungsfähig ist. Ferner sind hier die relativ knappen Verjährungsfristen von drei bzw. zehn Jahren zu berücksichtigen.

Sollte eine Klage aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich sein oder sollten einer Klage andere Hindernisse (z. B. die mangelnde Solvenz der Gegenseite) entgegenstehen, stellt sich die Frage, ob alternativ eine Kündigung der Beteiligung zur empfehlen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kapitalanlage zwar gescheitert ist, der Anleger aber weiterhin zur Zahlung von Raten verpflichtet ist.

1. Kündigungsrecht bei fehlerhafter Anlageberatung / fehlerhaftem Fondsprospekt

Die Frage, ob ein Anleger bei fehlerhafter Anlageberatung bzw. fehlerhaftem Fondsprospekt seine Fondsbeteiligung einfach kündigen darf, war lange Zeit umstritten. Lediglich im Fall einer vorsätzlichen, arglistigen Täuschung bestand Einigkeit, dass dem Anleger dann das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht (BGH, Urteil vom 19.10.2010 – XI ZR 376/09, Rn. 17 m.w.Nachw.).

Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass ein Anleger seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kündigen kann, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist. Nunmehr ist eine Kündigung also auch ohne eine vorherige vorsätzliche arglistige Täuschung möglich.

Die Kündigung eines Anlegers hat also nach der neueren Rechtsprechung nur noch zwei Voraussetzungen:

a. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Anleger (i.d.R. als „Treugeber“) einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt.

b. Bei der Zeichnung wurde der Anleger fehlerhaft beraten.

Die erstgenannte Voraussetzung ist bei praktisch allen geschlossenen Fonds erfüllt. In allen gängigen Gesellschaftsverträgen werden die Anleger den unmittelbaren Gesellschaftern regelmäßig gleichgestellt, dies hat nicht zuletzt auch steuerliche Gründe.

Die Frage, ob der Anleger fehlerhaft beraten wurde, ist in jedem Fall individuell zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Anleger über die Risiken der Beteiligung hinreichend aufgeklärt wurde. Ferner kann auch ein fehlerhafter Fondsprospekt zur Kündigung berechtigen.

2. Keine Verjährung des Kündigungsrechts

Das Recht zur Kündigung verjährt nach Auffassung des II. Senats des Bundesgerichtshofs nicht.

Allerdings kann es durch Verwirkung verlorengehen. Eine Kündigung der Beteiligung ist dann nicht mehr möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fondsgesellschaft wegen der Untätigkeit des betroffenen Anlegers in Bezug auf bestimmte Kündigungsgründe über einen gewissen Zeitraum hinweg darauf vertrauen durfte, dass der Anleger vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird (BGH, Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02).

3. Rechtsfolgen einer Kündigung

Mit der Kündigung hat der Anleger Anspruch auf das sog. „Abfindungsguthaben“, also den „aktuellen Restwert“ der Fondsbeteiligung. Hierfür wird von der Fondsgesellschaft eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ erstellt.

Mit dem Ende der Gesellschafterstellung endet auch die Verpflichtung zur weiteren Erbringung der Einlage. Ein Anleger ist also grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, etwaige Raten der Beteiligung weiterhin zu zahlen.

Bestehen in der Fondsgesellschaft aber noch Verbindlichkeiten, die durch das Kapital der Fondsgesellschaft nicht gedeckt sind, so sind diese Verbindlichkeiten – jedenfalls bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme – bei der Kündigung durch den Anleger anteilig auszugleichen. Eine Kündigung kann also auch zu einer Zahlungsverpflichtung des Anlegers führen.

Insbesondere für Anleger, die weiterhin zur Zahlung von Raten an bereits gescheiterte Fondsgesellschaften verpflichtet sind, kann eine Kündigung der Beteiligung sinnvoll sein. Flächendeckend lässt sich eine Kündigung aber grundsätzlich nicht empfehlen. Vor jeder Kündigung ist eine dezidierte Prüfung der Vermögenslage der Fondsgesellschaft erforderlich. Betroffene Anleger sollten daher vor der Kündigung anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath


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