Rechtstipp vom 11.10.2012

Die Kündigung im Ausbildungsverhältnis

Für Kündigungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gelten im deutschen Arbeitsrecht Besonderheiten. Die entsprechenden Anforderungen sind vor allem im Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthalten. Dieses trifft insbesondere Regelungen zur Berufsausbildungsvorbereitung, zur Berufsausbildung, zur Fortbildung sowie zur beruflichen Umschulung (vgl. § 1 Abs. 1 BBiG).

Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit bzw. im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis beiderseits jederzeit gekündigt werden. Hierfür ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie ist an keine Frist gebunden und wirkt daher wie eine fristlose Kündigung. Die Länge der Probezeit richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag. Sie hat aber grundsätzlich mindestens einen und höchstens vier Monate zu betragen.

Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit ist keine ordentliche Kündigung mehr möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht allerdings die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Zudem sind im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe zu benennen.

Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einer erheblichen Gefährdung des Ausbildungsziels und bei gleichzeitiger Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses vor. Insbesondere das jugendliche Alter des Auszubildenden sowie der Ausbildungszweck sind zu berücksichtigen. Sollte ein wichtiger Grund bejaht werden, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung weiter zu prüfen, ob die Kündigung unter Ausschöpfung aller denkbaren pädagogischen Mittel und der Einschaltung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist. Insofern wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass eine wirksame Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedarf. Nur ausnahmsweise dürfte eine solche entbehrlich sein.

Zu beachten ist, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund dem zu Kündigenden innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der ihr zugrunde liegenden Tatsachen zugegangen sein muss.

Wichtige Gründe bei einer außerordentlichen Kündigung

Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens des Ausbildenden seien nur beispielhaft grobe Beleidigungen durch den Auszubildenden, ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule trotz einer entsprechenden Abmahnung, Diebstahl sowie rassistisches Verhalten oder auch wiederholte Urlaubsüberschreitungen genannt.

Auch für den Fall einer Kündigung durch den Auszubildenden sind einige Sachverhalte als wichtige Gründe anerkannt. Zu nennen sind hier beispielsweise die andauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, die fehlende Berechtigung des Ausbildenden zum Einstellen oder Ausbilden, grobe Ehrverletzungen durch den Ausbildenden oder auch schwere Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften.

Berufsaufgabekündigung durch den Auszubildenden

Daneben besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit einer Kündigung, wenn er die angestrebte Berufstätigkeit aufgeben oder sich stattdessen in einem anderen Beruf ausbilden lassen möchte. Der entsprechende Wille muss aber ernsthaft vorhanden sein. Zudem ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

Vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist der Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören, sofern denn einer im Unternehmen besteht.

Beteiligung Minderjähriger

Wenn die Kündigung durch Minderjährige ausgesprochen wird, ist zu beachten, dass es einer schriftlich vorliegenden Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder aber ihrer Mitwirkung bedarf. Wird die Kündigung einem Minderjährigen gegenüber ausgesprochen, so ist die Kündigungserklärung gegenüber den gesetzlichen Vertretern abzugeben.

Schlichtungsverfahren

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn für den entsprechenden Ausbildungszweig ein Schlichtungsausschuss eingerichtet ist. Dieser ist auch für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses zuständig. Ob ein solcher Ausschuss eingerichtet ist, muss ggf. bei der zuständigen Kammer oder Innung erfragt werden.

Besteht ein Schlichtungsausschuss, ist dieser zwingend anzurufen, bevor das gerichtliche Verfahren angestrengt wird. Allerdings kann die Anrufung bis zur streitigen Verhandlung nachgeholt werden. Wird der Spruch des Ausschusses nicht binnen einer Woche von beiden Parteien anerkannt, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der verfahrensbeendenden Entscheidung des Schlichtungsausschusses das gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Sofern kein Schlichtungsausschuss besteht, ist die Klage unmittelbar vor dem Arbeitsgericht zu erheben. In diesem Fall gilt, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist.

Mario Brosche

Rechtsanwalt


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