Die Kürzung der Erwerbsminderungsrente um max. 10,8 % ist verfassungsgemäß

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 04.05.2011

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.01.2011 (1 BvR 555/09) entschieden, dass es verfassungsgemäß sei, die Erwerbsminderungsrente derjenigen um maximal 10,8 % zu kürzen, die diese Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch nehmen. Bei der Rentenberechnung wird der sog. Zugangsfaktor mit den im Erwerbsleben erworbenen Entgeltpunkten multipliziert. Der Zugangsfaktor von 1,0 wird nach der nun für verfassungsgemäß erklärten Regelung für jeden Monat der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahrs um 0,003 % verringert. Zeiten vor dem 60. Lebensjahr betrifft dies jedoch nicht, so dass die Erwerbsminderungsrente maximal um 10,8 % gekürzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung das Grundrecht auf Eigentum mit den Interessen des Gemeinwohls an einem funktionierenden Rentenversicherungssystem abgewogen und kam zu dem Schluss, dass den Interessen der Erwerbsminderungsrentenberechtigten dadurch hinreichend Rechnung getragen wurde, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung Zurechnungszeiten ab dem 55. Lebensjahr erhöht und die Kürzung der Erwerbsminderungsrente beschränkt hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei aus diesen Gründen ebenfalls nicht gegeben und auch eine Diskriminierung von Behinderten gegenüber Nichtbehinderten liege nicht vor, da die Erwerbsminderungsrente keine Behinderung voraussetze, sondern an Fähigkeiten der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt anknüpfe.

Julia Meyer-Staufenbiel

Rechtsanwältin


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