Die Marke arztpilot ist nicht mit der älteren Marke PILOT zu verwechseln

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Markenanmeldung der Marke „arztpilot“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Für unseren Mandanten hatten wir die Marke „arztpilot“ für Dienstleistungen der Klasse 35 – unter anderem für Öffentlichkeitsarbeit, Onlinewerbung, für die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen sowie für Personalvermittlung, Stellenvermittlung und Personalmanagementberatung beim DPMA angemeldet.

Die pilot Hamburg GmbH & Co. KG, welche die Marke PILOT für Dienstleistungen wie Werbung und Telekommunikation bereits lange vor unserem Mandanten angemeldet hatte behauptet, dass die Marke arztpilot mit der Marke PILOT zu verwechseln sei und erhob deshalb Widerspruch gegen die Eintragung der Marke arztpilot.

Der Widerspruch der pilot Hamburg GmbH & Co. KG wurde vom DPMA zurückgewiesen.

Bei seiner Begründung verweist das Markenamt zunächst auf die im Rahmen des Markenrechts immer wieder erneuerte Formel hin, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen.

„Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Saböl/Puma). Der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, d. h. er achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, sondern nimmt die Marken als Ganzes wahr, wobei grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der vergleichenden Marken als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 843 Rn. 29 – Matratzen; BGH GRUR 2004, 783, 784 – Neuro-Vibolex/Neuro-Fibralex).“

Das DPMA kommt zu dem Schluss, dass nach diesen Kriterien die sich hier gegenüberstehenden Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen werden.

Entscheidend sei, dass die angegriffene Marke – arztpilot – ein Wort mit neun Buchstaben ist, während es sich bei der älteren Marke – PILOT – um ein Wort mit fünf Buchstaben handelt.

Zudem führen deutliche Unterschiede im Schriftbild zu einer ausreichenden visuellen Abgrenzung zwischen den Marken.

Daneben besitzen die Vergleichsmarken auch klanglich über erhebliche Abgrenzungsmerkmale.

„Der unterschiedliche Sprech- und Betonungsrhythmus, der wegen der relativen Kürze und Überschaubarkeit der Wörter hinreichend deutlich bemerkbar ist und auch unter ungünstigen akustischen Übermittlungsbedingungen hinreichend sicher wahrgenommen wird, führt zu einem nicht verwechselbaren Gesamteindruck der Marken im Klangbild, so dass der Verkehr die Vergleichsmarken auch aus der ungenauen Erinnerung heraus mit hinreichender Sicherheit auseinander halten kann und nicht die jüngere Marke mit der älteren verwechselt.“

Insgesamt werde daher der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird nicht durch den mit der älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil „-pilot“ geprägt. Der weitere Bestandteil „arzt-“, der zudem noch am in der Regel stärker beachteten Wortanfang steht, tritt demgegenüber nicht in den Hintergrund und bleibt für den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens von Bedeutung, was eine Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 – Mustang).

Keine selbstständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils „-pilot“

Das DPMA verneint auch eine selbstständig kennzeichnende Stellung des Wortbestandteils „-pilot“ innerhalb der Marke arztpilot.

Danach wäre die Verwechslungsgefahr unabhängig vom oben gefundenen Ergebnis doch zu bejahen, „wenn ein mit einer älteren Marke identischer Bestandteil in eine komplexere (jüngere) Marke aufgenommen wird, in der er neben einem weiteren Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 30 ff. – Thomson Life; BGH GRUR 2008, 258, 261 – Nr. 34 – Interconnect).“

Hier würde auch bei der jüngeren Marke der mit der älteren Marke identische Begriff „-pilot“ vorliegen. Dies genügt jedoch allein nicht. Vielmehr müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die das Wort „pilot“ im Rahmen des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung verleihen. Dazu kann es bei einer Kombination mit einen bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke kommen. Die Marke PILOT ist jedoch nicht so bekannt, dass sie gleichsam in der jüngeren Marke arztpilot wiedererkannt wird.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer Markenanmeldung ausführlich beraten, um etwaige Risiken, die sich durch fremde Marken oder Kennzeichen ergeben können, bewerten zu können.

Wir sind ständig und bundesweit mit Streitigkeiten wegen Markenverletzungen befasst. Wir helfen Ihnen sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Markenrecht als auch bei unberechtigten Abmahnungen.

Dinter, Kreißig & Partner

Markenrecht – Patentrecht – Designrecht – Urheberrecht – Wettbewerbsrecht



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