Die Markenanmeldung beim DPMA – das Verfahren bis zur Eintragung

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Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung der Marke? 

Bevor eine Marke eingetragen wird, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die das DPMA prüft. Der Verfahrensablauf vor der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) folgt dabei einem immer gleich bleibenden Muster.

Das DPMA prüft zunächst gemäß der §§ 36 und 37 MarkenG, ob die Anmeldeerfordernisse nach § 32 MarkenG, der MarkenV und DPMAV erfüllt sind.

Im Anschluss prüft das DMPA, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 33 MarkenG vorliegen. Ist dies der Fall, prüft das DPMA, ob die Kosten nach dem PatKostG bezahlt sind. Für die Eintragung einer Marke in das Register sind 290,00 Euro zu zahlen. Eine verspätete Zahlung kann die Eintragung der Marke und den gesamten Verfahrensablauf erheblich verzögern. Die 290,00 Euro umfassen dabei drei Waren- und Dienstleistungsklassen nach der Nizza Klassifikation. Die Anmeldung für zusätzliche Klassen kostet 100,00 Euro pro weiterer Klasse.

Nach § 7 MarkenG prüft das DPMA dann, ob der Anmelder der Marke Inhaber einer Marke sein kann. Nicht nur natürliche Personen können Marken anmelden und Inhaber einer Marke sein. Auch Gesellschaften (GmbH, AktG, ua.) und sonstige juristische Personen können nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein. 

Soweit die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, steigt das DPMA in seine Prüfung ein und prüft auf entgegenstehende absolute Schutzhindernisse. Absolute Schutzhindernisse stehen einer Eintragung immer entgegen. Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 

Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Zum Beispiel sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. 

Was das DPMA nicht prüft: Die Kollision mit anderen Drittmarken wird durch das DPMA nicht geprüft. Oft werden daher Marken eingetragen, die zwar nicht identisch, jedoch ähnlich sind mit einer bereits vorhandenen eingetragenen Marke. Es kommt zu einer Kollision. Um einer derartigen Kollision vorzubeugen, ist es dringend notwendig eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen. In den meisten Fällen wird die Kollision dem Inhaber der Drittmarke nicht verborgen bleiben. Dieser wird gegen die Eintragung einer kollidierenden Marke vorgehen.

Wollen auch Sie eine Marke anmelden? Gerne führe ich für Sie eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch und trage Ihre Marken beim DPMA ein. Vereinbaren Sie gerne einen Termin oder schreiben mir unverbindlich eine Nachricht. 


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