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Die Minderjährigenhaftung bei Rückforderungen des Jobcenters

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Leistungen nach dem SGB II werden regelmäßig für minderjährige Kinder von deren Eltern oder erwachsenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beantragt. Doch was tun, wenn das Jobcenter zu viel gezahlt hat und nun Geld zurückfordert? Es ist gängige Praxis des Jobcenters, Erstattungsbescheide gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, auch für die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers, zu erlassen.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Damit der Minderjährige nicht mit Schulden in die Volljährigkeit geht, besteht die Möglichkeit der Einrede nach § 1629 a BGB. Dies hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R entschieden. Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig gewordenen bei den Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit beschränkt.

Berufung auf die Haftungsbeschränkung nach § 1629 a BGB

Dies bedeutet kurz gesagt, dass sich Kinder bei Eintritt in die Volljährigkeit nach § 1629 a BGB darauf berufen können, dass nur so viel vom Jobcenter zurückfordert werden kann, wie im Zeitpunkt der Volljährigkeit an Vermögen vorhanden ist. Allerdings gilt dies nur für Rückforderungszeiträume, in denen noch Minderjährigkeit bestand.

Gerade im Bereich des Sozialrechts sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Leistungsempfänger können dabei im Rahmen des Beratungshilfegesetzes kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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