Die neue Rechtsprechung des BGH zur Verzögerung eines Strafverfahrens

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 25.02.2008

Ausgangssituation

Die Strafprozessordnung kennt keine konkrete Grenze, wie lange ein Strafverfahren dauern darf. Insbesondere im Bereich der Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren, aber auch im Bereich von komplexen Betrugs- und Untreueverfahren, sind Verfahrenslaufzeiten von mehreren Jahren keine Besonderheit, sondern eher die Regel. Aus Art. 6 Abs. 1 MRK ist der Grundsatz der Beschleunigung ersichtlich (Verfahren sind in „angemessener Frist“ zu verhandeln = sog. allgemeine Beschleunigungsmaxime).

Was dies im einzelnen zu bedeuten hat, das heisst, wie jene „angemessene Frist“ zu definieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Schwierigkeit und dem Umfang der Ermittlungen. Gleichzeitig dürfen die Ermittlungen nicht willkürlich phasenweise ruhen oder das Verfahren gänzlich „liegenbleiben“. Nach bisher geltender Rechtsprechung muss daher das Tatgericht prüfen, inwieweit im konkreten Fall das Verfahren verzögert wurde. Sind die Verzögerungen den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht selbst anzulasten, hatte sich dies in der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten niederzuschlagen. In den letzten Jahren begann sich daher in ständiger Praxis der Gerichte – unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts – eine (nun vom Grossen Senat des BGH kritisierte) „Mathematisierung“ der Strafzumessung in diesen Fällen zu ergeben:


  • in einem ersten Schritt wurde festgestellt, ob es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen war

  • im zweiten Schritt wurde eruiert, wer diese Verzögerung zu vertreten hat (staatliche Organe oder der Angeklagte selbst – z.B. durch Flucht ins Ausland);

  • Bei eklatanten Verzögerungen, die behördlich oder gerichtlich verschuldet wurden, ergab sich der Weg der Verfahrenseinstellung (so z.B. wenn zum einen die Tatzeitpunkte mehr als 10 Jahre zurücklagen und zusätzlich Verzögerungen (Stillstand) von mehreren Jahren signifikant war;

  • oder aber: die Verzögerung wurde in der Strafzumessung selbst berücksichtigt, indem das Tatgericht zunächst das Strafmaß bestimmte, das ohne Berücksichtigung der Verzögerung schuldangemessen sei und sodann von dieser Strafhöhe eine prozentualen Abschlag vornahm, um so letztlich die konkrete Strafhöhe auszuurteilen.


War also beispielsweise in einem Betrugsverfahren ein Strafmaß von (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verzögerung) 2 Jahren Freiheitsstrafe verwirkt, urteilte das Gericht bei z.B. 50%iger Kompensation lediglich 1 Jahr Freiheitsstrafe aus.


Die Rechtslage nach der Entscheidung des Grossen Senats vom 17. Januar 2008

 

Die neue Entscheidung verwirft die bisherige „Strafzumessungslösung“ zu Gunsten der „Vollstreckungslösung“. Der Bundesgerichtshof nennt dies selbst in seiner Presseerklärung einen „Systemwechsel“.

Was bedeutet dieser Systemwechsel:

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt“.


Die Auswirkungen des Systemwechsels lassen sich leicht an drei Beispielen verdeutlichen:


(1) A wäre wegen Steuerhinterziehung in einer Vielzahl von Einzelfällen und wegen eines sechsstelligen Hinterziehungsvolumens (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung) zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Wegen der Verfahrensverzögerung in diesem Verfahren, soll in einer Höhe von 50% der Strafe eine Anrechnung erfolgen.


BGH bisher: In der Strafzumessung werden 3 Jahre um 50% auf 1 Jahr und 6 Monate reduziert. Das Strafmaß lautet demzufolge 1 Jahr und 6 Monate. Da diese Strafe unterhalb der Bewährungsgrenze von 2 Jahren liegt, wird das Gericht bei positiver Sozialprognose die Strafe zur Bewährung aussetzen.
BGH neu: Das Strafmaß wird auf 3 Jahre festgesetzt und gleichzeitig festgestellt, dass hiervon 1 Jahr und 6 Monate als verbüsst gelten. Über die Bewährungsfähigkeit ist damit nichts gesagt. A wird lediglich so gestellt, als habe er im Strafvollzug bereits 18 Monate verbüsst. Eine Aussetzung zur Bewährung durch das Tatgericht jedenfalls (die Strafe von 3 Jahren liegt ja eindeutig über der Bewährungsgrenze (2 Jahre)) steht damit nicht mehr im Raum.

 

(2) B ist ausländischer Mitbürger und wäre wegen mehrerer Betrugstaten (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten Jahren zu verurteilen. Wegen der Verfahrensverzögerung sollen 25% der Strafhöhe zur Anrechnung kommen.


BGH bisher: Im Wege der Strafzumessung wird die letztlich  verhängte Strafe von 3 Jahren und 4 Monaten auf 2 Jahre und 6  Monate reduziert. B ist damit auch im Hinblick auf eine mögliche  Ausweisung so gestellt, als dass lediglich eine Verurteilung zu 2 Jahren und 6 Monaten vorliegt.
BGH neu: Es wird B zwar ein Zeitraum von 10 Monaten als „bereits verbüßt“ angerechnet, das Strafmaß lautet dennoch auf 3 Jahre und 4 Monate, was ihn ausländerrechtlich erheblich schlechter stellt und die Ausweisung nahelegt.

(3) C ist Beamter auf Lebenszeit. Er wäre wegen Betrug (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung zu verurteilen. Wegen der Verfahrensverzögerung sollen 25% der Strafhöhe zur Anrechnung kommen.


BGH bisher: Im Wege der Strafzumessung wird unter Anrechnung  letztlich auf eine Strafe von 9 Monaten auf Bewährung erkannt. Dies  wiederum führt dazu, dass der C nicht „automatisch“ seinen  Beamtenstatus verliert (dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Strafe von jedenfalls einem Jahr (vgl. z.B. §66 LBG Baden-Württemberg) verwirkt ist.

BGH neu: Auf die letztlich verhängte Strafe werden 3 Monate „als verbüßt“ angerechnet (was indes C „nichts bringt“, da ohnehin Bewährung festgesetzt ist), ihn aber seinen Beamtenstatus kostet, da das ausgeworfene Urteil ein Jahr Freiheitsstrafe beinhaltet.

Die neue Sichtweise des BGH wird daneben auch z.B. im Bereich des Gewerberechts (Maß der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit) und für Fragen der Eintragung im Bundeszentralregister und der Tilgung solcher Einträge von für den Betroffenen belastender Auswirkung sein.

Diese Implikationen des „Sytemswechsels“ sind aber durchaus gewollt. In der Entscheidung des Grossen Senates heisst es folgerichtig:

"So bleibt - wie nach der gesetzlichen Konzeption des StGB vorgesehen - die dem Unrecht und der Schuld angemessene und nicht eine aus Entschädigungsgründen reduzierte Strafe maßgeblich etwa für die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 56 Abs. 1 bis 3 StGB), ob die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 bis 3 StGB), deren Vorbehalt (§ 66 a Abs. 1 StGB) oder deren nachträgliche Anordnung (§ 66 b StGB) erfüllt sind, ob der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts eintritt (§ 45 StGB), ob Führungsaufsicht angeordnet werden kann (§ 68 Abs. 1 StGB), ob Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt (§ 59 Abs. 1 StGB) oder ob von Strafe abgesehen werden kann (§ 60 StGB) und wann Vollstreckungsverjährung eintritt (§ 79 StGB). Darüber hinaus behält sie die Bedeutung, die ihr in beamtenrechtlichen (§ 24 BRRG; für Richter s. § 24 DRiG) und ausländerrechtlichen (§§ 53, 54 AufenthG) Folgeregelungen beigelegt wird, sowie auch für die Tilgungsfristen nach dem BZRG (s. etwa § 46 BZRG) oder die Eintragungsvoraussetzungen in das Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO)".

 
Fazit:

Nach der Entscheidung des Grossen Senats wird nun zu erwarten sein, dass sich die vormals bereits durch das Strafgerichtsurteil gelösten Probleme nun auf die Gebiete des Strafvollstreckungsrechts, Aufenthaltsrechts, Disziplinarrrechts und andere Gebiete verschieben. Die Rechtsstellung des Verurteilten leidet hierunter erheblich. Ob die „neue Sicht der Dinge“ auch verfassungsgerichtlich Stand hält, wird sich erweisen.





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