Täglich haben wir alle mit Verpackungen zu tun, sei es beim Postpaket, der Wasserflasche, dem
Joghurtbecher, dem Schuhkarton, der Zahnpastatube usw. Damit die Umweltbelastung durch die ungeheure
Menge an Verpackungsmaterialien gering bleibt, hat der deutsche Gesetzgeber bereits 1991 die
sogenannte Verpackungsverordnung (VerpackV)
erlassen.

Abfallvermeidung durch
Wiederverwertung ist das Hauptziel der Verpackungsverordnung Richtigerweise heißt
sie Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Sie ist Teil
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und zielt darauf, die Quote der Wiederverwendung oder
Verwertung von Verpackungen zu steigern.
Die jüngste Gesetzesänderung zur VerpackV ist zum
01.01.2009 in Kraft getreten und bringt zahlreiche neue Pflichten für Händler und Hersteller mit sich. Erstmals ist auch der Online-Versand
maßgeblich betroffen und v.a. eBay-Händler, ob privat oder gewerblich, fragen sich, inwieweit die
neuen Vorschriften der Verpackungsverordnung für sie gelten.
Verschiedene Verpackungsklassen
Die VerpackV unterscheidet
grundsätzlich drei Verpackungsklassen, unabhängig vom Material, die unterschiedlich zu verwerten
sind.
- Transportverpackungen: Sie erleichtern den Transport der Ware und schützen sie zugleich. Verwendet werden sie lediglich vom
Vertreiber der Ware, beim Endverbraucher kommen sie gar nicht an. Der Verwender von
Transportverpackungen ist verpflichtet, seine Transportverpackungen zurückzunehmen.
Bsp.: Paletten, Kartonagen für Großverpackungen (Der Supermarkt
darf die Transportverpackungen an den Lieferanten zurückgeben)
- Umverpackungen:
Sie enthalten nicht unmittelbar das Produkt oder die Ware, sondern sind zusätzliche Verpackungen
des Endproduktes, die häufig aus dekorativen Gründen oder zu Marketingzwecken eingesetzt werden.
Bsp.: Bedruckte Pappschachtel über einer CD-Hülle, Schachtel für
Parfüm-Flakon (Der Endverbraucher darf die Umverpackung im Geschäft
zurücklassen)
- Verkaufsverpackungen: Verkaufsverpackungen sind die letzte
Verpackung um das Produkt herum, ohne sie kann die Ware kaum verkauft werden. Verkaufsverpackungen
landen letztlich beim Endverbraucher.
Bsp.: Joghurtbecher,
Shampoo-Flasche, Wurstverpackung (Hersteller oder Verkäufer müssen die Verpackungsabfälle
entweder am Verkaufsort kostenfrei selbst zurücknehmen oder sich einem Entsorgungssystem
anschließen)
Neu: Höhere
Verwertungsquoten
Ab 2009 gelten Mindestquoten für die Verwertung der verschiedenen
Verpackungsmaterialien. Den größten Anteil an Verpackungen machen Glas, Papier und Karton aus, die
zu 60% wiederverwertet werden müssen. Metalle sind zu 50% wiederzuverwerten, Kunststoffe zu
mindestens 22,5 % und Holz zu 15%. Der Anteil an Einwegverpackungen soll kontinuierlich gesenkt
werden, wozu vor allem die Pfandpflicht beitragen soll. Bei Getränken etwa ist das Einwegpfand
allgegenwärtig, da die Mehrwegquote in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Bis 2012 sind
Verpackungen aus "Bio-Kunststoffen" begünstigt - weil sie biologisch abbaubar und kompostierbar
sind, gelten für sie eingeschränkte Verwertungspflichten.
Neue
Pflichten für Online-Händler
Für Online-Händler, die ausschließlich an
gewerbliche Kunden ihre Produkte verkaufen und liefern (b2b), ändert sich durch die Novelle der
VerpackV nichts. Hier galt schon bisher, dass sie für die ordnungsgemäße Verwertung der
Transportverpackungen verantwortlich sind und somit sich an einem der sog. dualen Systeme in
Deutschland beteiligen mussten. Durch die Beteiligung an einem dualen System ist gewährleistet,
dass die verwendeten Verpackungen ordnungsgemäß dem Verwertungskreislauf zugeführt
werden.
Wer jedoch ausschließlich an Endverbraucher, d.h. Privatkunden, Waren verkauft (b2c),
der muss sich umstellen: Bislang war der Versandhändler nicht verpflichtet, seine Verpackungen, die
beim Endkunden landen, selbst der Wiederverwertung zuzuführen. Er konnte statt dessen seine Kunden
darauf hinweisen, dass sie die Verpackung über die "gelbe Tonne"/den "gelben Sack" oder im
Altpapier selbst zu entsorgen haben. Seit 01.01.2009 aber muss der Versandhändler
sicherstellen, dass seine Verpackungen recycled werden.
Dazu bietet
die VerpackV zwei Möglichkeiten: Entweder durch "Rücknahme" der Verpackungen oder durch Verwendung
von lizenziertem Verpackungsmaterial.
Erste Möglichkeit: "Rücknahme"
der Verpackungen
Praktisch ist die tatsächliche Rücknahme von Verpackungsmaterial
im Versandhandel nicht umzusetzen - die Kosten und der erneute Einsatz von
Versendungsmaterial machen es geradezu unmöglich, dass der Endverbraucher die Verpackungen,
einschließlich der Verkaufsverpackung (Bsp. Shampoo-Flasche) an den Händler
zurücksendet.
Als Rücknahme der Verpackung gilt für Versandhändler statt dessen die
Teilnahme an einem anerkannten und flächendeckenden Entsorgungssystem. In Deutschland gibt es
mehrere solcher Entsorgungssysteme, auch duale Systeme genannt. Eines der bekanntesten ist der
"Grüne Punkt", doch für welches sich der Versandhändlier entscheidet, bleibt ihm überlassen. In
jedem Fall aber ist der Anschluss an ein solches System mit nicht unerheblichen Kosten
verbunden.
Zweite Möglichkeit: Lizenziertes Verpackungsmaterial
verwenden
Als Alternative bietet sich für den Versandhändler an, ausschließlich
lizenziertes Verpackungsmaterial einzusetzen, was zunächst kostengünstiger sein kann, als die
Teilnahme an einem dualen System. Allerdings muss der Händler sicherstellen, dass auch tatsächlich
ausschließlich lizenziertes Material zum Einsatz kommt. Dazu sollte er sich die Lizenzierung schriftlich von seinem Verpackungsverkäufer
bestätigen lassen. Problematisch wird jedoch der Einsatz von bereits gebrauchtem
Verpackungsmaterial, selbst wenn es bereits lizenziert ist. Denn meist lässt sich die Lizenzierung
nicht an der Verpackung erkennen, so dass der Händler nur schwer beweisen kann, dass das Material
lizenziert ist.
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung
abgeben?
Zusätzlich zu den verschärften Verwertungspflichten von Onlinehändlern im
Privatkundengeschäft, müssen erstmals zum 01.05.2009 alle Onlinehändler eine
"Vollständigkeitserklärung" abgeben. In ihr muss die Menge und das Material der verwendeten
Verkaufsverpackungen angegeben werden. Die Erklärung wird bei der zuständigen IHK hinterlegt.
Verpflichtet ist derjenige, der eine Verpackung als erster in Verkehr bringt. Viele Internethändler
verwenden jedoch nur geringe Verpackungsmengen, so dass sie von der Vollständigkeitserklärung
befreit sind. Von dieser Pflicht befreit sind alle, die weniger als
- 80.000 kg
Glas
- 50.000 kg Papier, Pappe und Karton
- 30.000 kg sonstige Verpackungen
(Kunststoffe, Aluminium, Weißblech u.a.) verwenden.
Sind Sie
als "privater" eBay-Verkäufer betroffen?
Viele der kleinen eBay-Verkäufer betreiben
ihren Versand auf privater Basis, d.h. ohne Anmeldung eines Gewerbes. Je nach Umfang der getätigten
Geschäfte, kann man jedoch schon als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gelten und unterliegt damit auch den Pflichten der Verpackungsverordnung. Hier
sollte man sich dringend bei einem auf Handelsrecht spezialisierten
Rechtsanwalt erkundigen, wie die eigene Verkaufstätigkeit einzuordnen ist und ob die
Verpackungsverordnung anwendbar ist. Denn Verstöße gegen die Verpackungsordnung, auch
unwissentlich, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und sind dann mit teilweise hohen
Bußgeldern belegt.
(MIC)
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