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Die Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Haben Arbeitnehmer vom Unternehmen die Möglichkeit erhalten, in Gleitzeit zu arbeiten, muss sich der Arbeitgeber darauf verlassen können, dass seine Mitarbeiter die Arbeitszeiten wahrheitsgemäß im Zeiterfassungssystem dokumentieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass falsche Angaben über die tatsächliche Arbeitszeit eine fristlose Kündigung wegen Vertrauensbruchs rechtfertigen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Arbeitnehmerin wegen falscher Arbeitszeitangaben fristlos gekündigt. Da sie in Gleitzeit arbeitete, musste sie Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit minutengenau in einem elektronischen Zeiterfassungssystem angeben. Die Arbeitnehmerin gab als Arbeitszeitbeginn bereits das Befahren des Firmenparkplatzes an, während der im Unternehmen geltende Tarifvertrag vorschrieb, dass die Arbeitszeit erst „an der Arbeitsstelle" beginnt. Danach sollte die Parkplatzsuche eben gerade nicht zur Arbeitszeit gehören. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht.

Nach Ansicht des BAG ist das Arbeitsverhältnis allerdings durch die Kündigung wirksam beendet worden. Zwar sei die Arbeitnehmerin über viele Jahre hinweg beanstandungslos tätig gewesen. Bei Gleitzeit müsse der Arbeitgeber jedoch darauf vertrauen können, dass seine Angestellten ihre Arbeitszeit wahrheitsgemäß angeben. Dokumentiere der Arbeitnehmer absichtlich und regelmäßig die falsche Arbeitszeit, zerstöre er das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber, da dieser jederzeit wieder mit einem Fehlverhalten seines Mitarbeiters rechnen müsse. Der schwere Vertrauensbruch rechtfertige daher eine fristlose Kündigung.

(BAG, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 2 AZR 381/10)

Sandra Voigt (VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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