Das jetzt geltende Erbschaftsteuergesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften den so genannten Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Anders als früher ist nicht mehr das Stuttgarter Verfahren Ausgangspunkt der Wertermittlung. Besteuert wird jetzt grundsätzlich der Verkehrswert von Anteilen, der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 ff. Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt werden kann. Im Ergebnis kann sich die Basis für die Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen gerade bei ertragsstarken Gesellschaften gegenüber dem früheren Stuttgarter Verfahren erheblich erhöhen. Der so genannte Verschonungsabschlag kann aber dazu führen, dass 85 % des begünstigten Betriebsvermögens nicht der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen oder dieses sogar zu 100 % befreit ist, wenn die insbesondere lohnsummenabhängigen Voraussetzungen erreicht werden.
Anteile an Personengesellschaften können als Mitunternehmeranteile den Verschonungsabschlag unabhängig von der prozentualen Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Anders verhält es sich demgegenüber bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Dort sind Anteile nur begünstigt und können Verschonungsabschläge nur in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Hier können allerdings nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG mehrere Gesellschafter eine so genannte Pool-Vereinbarung schließen und damit gemeinsam die 25% Schwelle erreichen. Anteile werden zusammengerechnet, wenn der Gesellschafter und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.
Zu dieser wenig konkreten Formulierung liegen zur näheren Ausgestaltung die Rundschreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 11.08.2010 und vom 20.01.2011 und auch die gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.10.2010 (BStBl. I 2010, Seite 1210) vor. Diese Hinweise sind bei Abschluss einer Pool-Vereinbarung zu beachten. Zu beachten ist auch, dass der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren den übernommenen Betrieb oder Anteil veräußert. Dies gilt gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entsprechend auch für die nachträgliche Aufhebung der Pool-Vereinbarung nach einer Übertragung, sei es durch Erbfall oder Schenkung. Demnach ist es auch schädlich, wenn nach einer begünstigten Veräußerung und Inanspruchnahme der Verschonungsregelung die im Pool geschlossenen Anteile nicht mehr mindestens zusammen 25 % des Kapitals ausmachen.
Sind bei werthaltigen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Anteile unter 25 % vorhanden, so sollten potentielle Erbschaft- und Schenkungssteuerbelastungen ermittelt und der Abschluss einer Pool-Vereinbarung in Betracht gezogen werden.
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