Die Probleme bei TUIfly und ihre Auswirkungen auf Fluggäste

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Die Probleme bei TUIfly und ihre Auswirkungen auf Fluggäste

Wenn der Flug in den Urlaub annulliert, verspätet durchgeführt wird oder von einem anderen Flughafen startet, haben Fluggäste Ansprüche auf Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

Die Ankündigung der Fluggesellschaft, keine Entschädigung leisten zu wollen, ist mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Die Fluggesellschaft beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Diese liegen aber bei Erkrankungen von Mitarbeitern bzw. Besatzungsmitgliedern der Flugzeuge nicht vor. Erkrankungen gelten nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als außergewöhnlicher Umstand. Nur, wenn die Belegschaft der Fluggesellschaft einen offiziellen Streik durchführt, kann von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen werden. Daher bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlung, wenn der Flug mehr als 3 Stunden verspätet durchgeführt wird. Die Höhe orientiert sich an der Flugentfernung. Folgende Entschädigungen sind in der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen:

  • bei Flügen bis zu 1500 km Entfernung 250,00 €
  • bei Flügen bis zu 3500 km Entfernung 400,00 €
  • bei Flügen über 3500 km Entfernung 600,00 €

Diese Ansprüche sind ausschließlich gegen die Fluggesellschaft zu richten.

Dieselben Rechte haben auch die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist.

Kündigungen des Reisevertrages durch TUI Deutschland GmbH

Der Reiseveranstalter TUI Deutschland GmbH hat bereits vor einigen Tagen Kündigungen der Reiseverträge ausgesprochen, deren Flüge nicht durchgeführt werden können. Der Reiseveranstalter hat sich dabei auf die Rechtfertigung durch „höhere Gewalt“ berufen. Grundsätzlich kann ein Reiseveranstalter wegen bei Vertragsschluss nicht voraussehbare höherer Gewalt, die die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, den Reisevertrag gemäß § 651j BGB kündigen.

Allerdings ist Voraussetzung, dass tatsächlich ein Fall von höherer Gewalt Anlass der Kündigung gewesen ist. Höhere Gewalt wird von der Rechtsprechung definiert als „ein von außen kommendes Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben“. Bei Problemen mit den Mitarbeitern kann nicht von einem von außen kommenden Ereignis gesprochen werden, sodass vorliegend auch kein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Wenn der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigt, so findet das im Gesetz keine Rechtfertigung. Die Reise gilt daher als vereitelt, sodass der Reiseveranstalter neben dem Reisepreis auch zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bezahlen muss. Der Höhe nach belaufen sich diese Ansprüche auf 50 % des Reisepreises.

Wenn der Antritt zur Reise sich verzögert bzw. der Rückflug verspätet durchgeführt wird, bestehen Ansprüche auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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