Die rechtlichen Folgen der Verlobung

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Eine Verlobung meint das gegenseitige Versprechen zu heiraten, durch sie wird die offizielle Heiratsabsicht eines Paares bekanntgegeben. Die Verlobung gilt in der Regel als vollzogen, wenn der Partner den Antrag annimmt. Ein Antrag ist allerdings keine notwendige Voraussetzung für eine wirksame Verlobung. Erfolgt kein Antrag, gilt das Paar nach Anmeldung der Eheschließung am Standesamt automatisch als verlobt.

Um sich wirksam verloben zu können, müssen keine besonderen Formerfordernisse eingehalten werden, die Partner müssen lediglich unverheiratet sein und zum Zeitpunkt des Verlöbnisses mindestens 16 Jahre alt sein. Ist ein Paar minderjährig, muss ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens 18 Jahre alt sein, der andere mindestens 16. In diesem Fall ist zudem die Zustimmung des Familiengerichts notwendig.

Die Verlobung endet am Tag der Hochzeit oder mit dem Tod einer der Partner. Eine gesetzliche Zeitspanne für die Dauer der Verlobung gibt es nicht.

Die rechtliche Stellung der Verlobung bringt Besonderheiten mit sichEine bevorzugte Stellung genießen Verlobte in Bezug auf Gerichtsverfahren. Dabei steht ihnen gegenseitig ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Aus diesem Recht folgt jedoch auch die Pflicht, dass Verlobte eine zukünftige Straftat ihres Partners, wenn sie davon wissen, verhindern müssen um sich nicht selbst straffällig zu machen. Im Gegensatz zu einem verheirateten Paar, haben Verlobte im Krankenhaus kein automatisches Auskunfts- und Besuchsrecht. Dies steht ihnen nur mit einer Vorsorgevollmacht zu. Das Paar muss zudem nicht gegenseitig haften, es sei denn, sie haben Verträge gemeinsam geschlossen, gemeinsame Schuldner oder sind gemeinsam Kontoinhaber.

Auch haben Paare nach dem Verlöbnis keine steuerlichen Vorteile. Stirbt beispielsweise der Partner vor der Hochzeit, gilt der Verlobte nicht als Angehöriger, es sei denn es wurde zuvor ein Erbvertrag erstellt. Das Erstellen eines gemeinsamen Erbvertrages ist möglich, ein gemeinschaftliches Testament kann hingegen erst nach der Hochzeit erstellt werden.

Soll eine Verlobung aufgelöst werden, reicht eine einfache Erklärung aus. Die Verlobung kann jederzeit und ohne Begründung aufgelöst werden, Formerfordernisse müssen nicht eingehalten werden. Nach § 1297 Abs. 1 BGB kann aus einer Verlobung kein Eheversprechen eingeklagt werden, das heißt, die Verlobung ist weder rechtlich zwingend noch zwangsläufig mit der Eheschließung verbunden. Das gilt auch, wenn das Paar entsprechende Klauseln in einem Verlobungsvertrag einvernehmlich vereinbart haben.

Mitunter kann dem Partner nach Auflösung des Verlöbnisses eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB zustehen. Das kann der Fall sein, wenn er Aufwendungen im Vertrauen auf den Fortbestand des Verlöbnisses und die anstehende Hochzeit getätigt hat (bspw. das Hochzeitskleid oder Ringe). Eine Schadensersatzpflicht kann auch gegenüber den jeweiligen Eltern bestehen, wenn diese ebenfalls Aufwendungen im Vertrauen auf die anstehende Hochzeit getätigt haben. Die Aufwendungen müssen jedoch gem. § 1298 Abs. BGB nur insoweit ersetzt werde, als sie den Umständen nach angemessen waren. Eine Ersatzpflicht besteht hingegen nicht, wenn das Verlöbnis aus wichtigem Grund aufgelöst wurde, § 1298 Abs. 3 BGB. Dies ist insbesondere bei Gewalt oder Untreue der Fall.

Zusätzlich zu einer etwaigen Schadenersatzpflicht, kann der Partner nach Auflösung des Verlöbnisses Geschenke zurückverlangen, die er zum Zeichen der Verlobung überreicht hat. Im Gegenzug müssen dann auch die Geschenke des anderen Partners zurückgegeben werden, § 1301 BGB. Es handelt sich dabei lediglich um Geschenke zum Zeichen der Verlobung, beispielsweise einem  Ring. Jegliche Ansprüche auf eine Ersatzpflicht oder Rückgabe der Geschenke verjähren gem. § 1302 BGB nach 3 Jahren mit Auflösung des Verlöbnisses.

Eine Verlobung kommt einem Eheversprechen gleich, allerdings folgt daraus keine Garantie für eine Heirat, es besteht also kein Rechtsanspruch. Da eine Verlobung nicht rechtlich bindend ist, entstehen für die Beteiligten weniger Rechte und Pflichten als bei einer Eheschließung. Dennoch müssen die einzelnen Besonderheiten der Verlobung beachtet werden.


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