Die rechtlichen Risiken von Cannabisplantagen und Homegrowing

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Viele Konsumenten kommen irgendwann auf die Idee, für den Eigenbedarf im geringen Maße ihren Bedarf über eigene Pflanzen zu decken. Die Gründe hierfür sind in der Regel, dass man nicht mehr bei Dealer kaufen will und dass man weiß, was man konsumiert.  Auch der Anbau von Cannabispflanzen ist strafbar. Für die Strafzumessung kommt es entscheidend auf die reine Wirkstoffmenge an THC in den sichergestellten Pflanzen an. Somit steigt die Strafbarkeit mit dem Wachsen der Pflanzen und dem zunehmenden THC-Gehalt . Bei kleinen Pflanzen, die noch im Wachstum sind, ist somit noch nicht viel THC enthalten. Dies führt dazu, dass auch beim Entdecken sehr vieler Pflanzen ggf. noch nicht die Menge einer nicht geringen Menge im Sinne des BtMG überschritten ist.

Sehr problematisch ist bei Indoorplantagen in Wohnungen die Frage, wer von den Mitbewohnern der Wohnung bzw. des Hauses (Mit-) Täter oder Gehilfe ist. Häufig leitet die Polizei zunächst gegen alle Bewohner der Wohnung ein Ermittlungsverfahren ein. Es lässt  sich jedoch nicht immer aufklären, wer am Anbau und der Pflege der Pflanzen beteiligt war. In einer  WG muss ein Mitbewohner nicht gegen die in einem Zimmer eines Mitbewohners befindlichen Pflanzen vorgehen; jedoch sollte er diese auch nicht gießen. Bereits das Gießen der Pflanzen könnte Beihilfe sein.

Der Besitz von Equipment für Homegrowing (Leuchten, Bewässerungssysteme usw.) ist nicht strafbar, wenn keine Cannabispflanzen angebaut werden. Jedoch kann solches Equipment auf eine gewisse Professionalität schließen lassen. Eines ist klar: Wer 500 Euro und mehr für Leuchten, Bewässerung und Dünger ausgibt, will im Zweifel zumindest zum Teil seine Ausgaben durch einen späteren Verkauf von Cannabis wieder „reinholen".

Wie in allen Strafverfahren wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das BtMG sollte zunächst keine Einlassung bei der Polizei abgegeben werden. Ein Rechtsanwalt sollte Akteneinsicht beantragen und die Beweislage abschätzen.

Rechtsanwalt

Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de


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