Rechtstipp vom 17.02.2012

Die Rechtsschutzversicherung (RSV) im Rahmen des Factorings

Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) nach Abtretung im Rahmen des echten Factorings

Sachverhalt: Der Arzt / Zahnarzt tritt seine Honorarforderung im Rahmen des echten Factorings an ein Rechenzentrum (RZ) ab. Das RZ rechnet die Forderung im eigenen Namen gegenüber dem Patienten ab. Dieser reagiert überhaupt nicht oder lehnt den Forderungsausgleich aus materiell-rechtlichen Gründen ab. Vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen fragt das RZ beim rechtsschutzversicherten Behandler nach, ob die Forderung gerichtlich weiterverfolgt werden soll.

1. Variante: Der Behandler stimmt (ohne Rücksprache mit seiner RSV) zu. Daraufhin leitet das RZ gerichtliche Maßnahmen gegen den Patienten ein. Trotz Anwendung aller im Rahmen des Prozesses gebotenen Sorgfalt kommt es zu einer vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage und einer vollständigen oder teilweise Kostenübertragung auf das RZ. Dieses nimmt gemäß den vertraglichen Regelungen des Factoringvertrages eine Belastung des Behandlers nicht nur in Höhe der ausgefallenen Forderung und der hieraus resultierenden Zinsen sondern auch der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten vor. Der Behandler wendet sich jetzt an seine RSV und bittet diese um Erstattung der Kosten. Diese wird die Erstattung ablehnen und sich dabei auf die §§ 1 und 2 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen stützen, die nur die Erstattung der dem Versicherungsnehmer bei Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten vorsehen. Im konkreten Fall hat nicht der Behandler seine rechtlichen Interessen wahrgenommen sondern das RZ. Nur diesem - und nicht dem Behandler - sind hierdurch Kosten entstanden. Die Ablehnung durch die RSV wäre rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Variante: Der Behandler nimmt vor der Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung durch das RZ Kontakt zu seiner RSV auf und bittet diese um Erteilung einer Deckungszusage für die vorgesehene Rechtsverfolgung durch das RZ. Einen Rechtsanspruch hierauf hat er nicht, da sich an der Ausgangssituation nichts geändert hat. Wieder geht es um die Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen, die nicht versichert sind. Auf die Argumente des Behandlers,

die RSV wäre zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet gewesen, wenn er die Forderung nicht im Rahmen des Factorings abgetreten hätte, und dürfe sich dadurch nicht besser stellen,

  • bei einer Prozessführung durch das RZ könne er als Zeuge fungieren und dadurch die Chancen für die Durchsetzung der Forderung im Prozess erhöhen
  • wird es wahrscheinlich im Rahmen einer Kulanzregelung zur Erteilung der Deckungszusage kommen.

3. Variante: Die RSV lehnt die Erteilung der Deckungszusage dennoch ab. In diesem Fall sollte der Behandler das RZ bitten, die Forderung an ihn zurück abzutreten und dann, sobald er wieder Inhaber der Forderung ist, die RSV im eigenen Namen zur Durchsetzung eigener rechtlicher Interessen gegenüber dem Patienten um Erteilung der Deckungszusage bitten. Die RSV muss dann zusagen.

Frank Vogel Rechtsanwalt


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