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Die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0

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Mehrere Gerichte haben seit der Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Urt. v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - NJW 2009, 3293 f.) die Vorgaben konkretisiert bzw. die Entscheidung und ihre Inhalte in das Verfahrensgefüge eingepasst.

Auswirkungen für die Praxis:

Grundsätzlich sollte man sich vor den Amtsgerichten keineswegs allein auf die Entscheidung des BVerfG berufen, um den Bußgeldbescheid zu „erledigen". Der eigene konkrete Fall muss erfasst und gleichermaßen erörtert werden. Es muss eine Auseinandersetzung mit Umfang und Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgen, um aus der Schwere des Verstoßes unter Abwägung der tangierten Rechtsgüter auf ein Beweisverwertungsverbot rückschließen zu können.

Schlussendlich scheint sich die Ansicht durchzusetzen, dass § 100h StPO samt Anfangsverdacht bei anlassbezogener Videoaufzeichnung eine taugliche Rechtsgrundlage darstellt und ein Beweisverwertungsverbot dann eher schwer herzuleiten ist. Dies muss in der Verteidigungsstrategie bedacht werden.

Unterstützung findet diese rechtliche Wertung in dem vorliegenden Beschluss des OLG Hamm. Dieser spricht nicht erstmals überhaupt (dies geschah bereits explizit in den Gründen bei OLG Hamm, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 Ss OWi 764/09), aber erstmals im Tenor aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens der Videomessung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen und ordnungsgemäß zu begründen ist.

Rechtsanwalt Jan Marx

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