Die „5%-Regel“ des BGH: Kein Rücktritt bei unerheblichem Sachmangel

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Die „5-%-Regel“:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 28.05.2014 (AZ: VIII ZR 94/13) erneut mit der Frage des Rücktritts beim Autokauf bei geringwertigen Mängeln beschäftigt. Liegen die Beseitigungskosten für einen Sachmangel des Fahrzeuges bei 5 % des Anschaffungspreises oder darüber, sei jedenfalls nicht mehr von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Damit ist vom BGH der Regelfall bestimmt: ab 5 % des Kaufpreises sind erforderliche Mangelreparaturkosten als erheblich anzusehen und berechtigen den Käufer zum Rücktritt.

Aber keine Regel ohne Ausnahme:

Damit ist allerdings vom BGH auch keine starre Grenze „nach unten“ geschaffen worden. In Ausnahmefällen kann ein erheblicher Sachmangel auch bei deutlich geringeren Kostenanteilen vorliegen. Das Landgericht Bremen hat am 28.01.2013 (AZ: 2 O 1795/11) entschieden, dass unser Mandant, der einen Sachmangel an seinem gebraucht erworbenen Fahrzeug im Wert von letztlich unter 1 % des Kaufpreises hatte, vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Hier war hinzugetreten, dass wiederholte Nachbesserungen über einen langen Zeitraum ergebnislos waren – was für sich genommen auch noch nicht zum Rücktritt gereicht hätte – und dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung völlig unklar war, was die Ursache der technischen Störungen des Motors sein könnte, weil auch der Verkäufer die tatsächliche Ursache nicht feststellen konnte. Der Händler hatte sodann seine weitere Nachbesserung auch verweigert. Dass der Defekt letztlich nur eine geringfügige Ursache hatte, sollte sich im Nachhinein im diesem Fall nicht gegen den Käufer auswirken, da es für die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel erheblich ist und ein Rücktritt berechtigt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.

Entsprechend urteilte der BGH früher in seinem Urteil vom 29. Juni 2011 (AZ: VIII ZR 202/10) im Falle eines Luxuswohnmobils: auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung (also auch die Zahl der Nachbesserungsversuche) komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten zu beheben ist – oder eben die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Letzteres gilt laut LG Bremen auch für den behebbaren Mangel.

Käufer müssen also nicht befürchten, über eine starre 5-%-Hürde beim Rücktritt zu fallen. Sie bietet ihnen vielmehr den sicheren Boden, von dem aus ein Rücktritt erklärt werden kann. Wenn tatsächlich unklar ist, woran ihr Fahrzeug „krankt“, kommt es für den Rücktritt nicht allein auf diese Prozentregel an. Trotzdem gibt es auf dem Weg hin zu einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag viele Möglichkeiten, Fehler zu machen. Hiergegen hilft nur die gute rechtliche Beratung.


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