Die Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH (mit Kapitalbeteiligung).

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1. Warum ist die frühzeitige Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH von Relevanz?

Die frühzeitige Klärung der Frage nach einer Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH kann insbesondere den Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Eintritt eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens schützen.

Denn wenn z. B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer seit Jahren „unberechtigt“ Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und sich im Nachgang herausstellt, dass dieser gar nicht bzgl. potentieller Sozialleistungen verpflichtet/berechtigt ist, können Beiträge nicht länger als 4 Jahre zurückgefordert werden. Denn für darüber hinaus gehende Zeiträume besteht die Möglichkeit der Sozialkassen, eine Rückzahlung wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.

Zudem kann im erforderlich werdenden Leistungsfall der entsprechende Sozialleistungsträger wegen fehlender „Berechtigung“ des Gesellschafter-Geschäftsführers die angestrebte Leistung verweigern. Insbesondere bei Anstellungsverlust und der Frage nach dem Erhalt von Arbeitslosengeld I kann diese Thematik von hoher Brisanz sein.

Die Sozialversicherungsträger orientieren sich bei ihrer Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) an folgenden Kriterien:


2. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Beträgt die Beteiligung an der GmbH mindestens 50 % (sog. beherrschende Beteiligung) oder kann der Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung Beschlüsse verhindern (sog. Sperrminorität), liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers vor.


3. Der nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer weder über eine beherrschende Beteiligung noch über eine Sperrminorität können gleichwohl folgende Umstände gegen eine Sozialversicherungspflicht sprechen:

  • der Geschäftsführer ist nicht bzw. nur eingeschränkt weisungsgebunden;
  • der Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über Branchenkenntnisse, die zur Führung des Geschäftes notwendig und erforderlich sind;
  • der Geschäftsführer ist vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit;
  • es handelt sich um eine Familien-GmbH;
  • es handelt sich um die Umgründung eines Einzelunternehmens in eine GmbH etc.

In solchen „nicht eindeutigen“ Fällen sollte zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers ein offizielles Statusfeststellungsverfahrens über die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt werden.


4. Zusammenfassung

„Sozialversicherungsfreiheit“ ergibt sich nach gegenwärtiger Rechtslage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) durch eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50% (beherrschende Stellung) oder durch satzungsgemäße Einräumung eines Veto-Rechts bzw. einer Sperrminorität.

Hierüber ist eine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers quasi ausgeschlossen.

In allen anderen „unklaren“ Konstellationen hilft zur Klärung des Sozialversicherungsstatus des Gesellschafter-Geschäftsführers ein Clearing-Verfahren/Statusfeststellungsverfahren weiter.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere erhebt er keinen Anspruch auf vollständige Abbildung der komplexen sozialversicherungsrechtlichen Konstellationen. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund um die sozialversicherungsrechtliche Ausgestaltung des Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnisses sowie zur Führung eines Clearing-Verfahrens zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen in diesem Zusammenhang unterstützen.



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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub


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