Die strafrechtliche Relevanz von Trunkenheitsfahrten ab 0,3 ‰ - Tipps für die Verkehrskontrolle

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In welchen Fällen kann eine Auto- oder Radfahrt auch schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ strafrechtlich verfolgt werden?

Allgemein bekannt ist, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 ‰ eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG darstellt. 

Tatsächlich kann eine Trunkenheitsfahrt aber auch schon ab einer BAK von 0,3 ‰ (und wenn strenge Anforderungen erfüllt sind, sogar unter einem Wert von 0,3 ‰) unter den Straftatbestand des § 316 StGB fallen, sofern Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählt insbesondere das Schlangenlinien fahren. Sollte es zu einem Unfall kommen, können auch noch andere Delikte verwirklicht sein - beispielsweise die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB.

Grundsätzlich gilt also, dass eine strafrechtlich relevante, relative Fahruntüchtigkeit im Sinne des Verkehrsstrafrechts schon bei einer BAK von 0,3 ‰ vorliegen kann, sofern konsumbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Auch bei Radfahrten!
 Sollte der Wert über 05 ‰ liegen, steht die Ordnungswidrigkeit hier neben der Straftat. 

Die  Fahruntüchtigkeit liegt bei der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug in jedem Fall absolut und damit unwiderlegbar vor (sodass keine Ausfallerscheinungen hinzukommen müssen, um den objektiven Straftatbestand des § 316 StGB zu erfüllen) ab einem Wert von 1,1 ‰. Bei Radfahrten ab einem Wert von 1,6 ‰.

Im Ergebnis kann daher auch das berüchtigte einzige Bier zur strafrechtlichen Verfolgung führen.

Doch was tun, wenn man in die Verkehrskontrolle gerät?

Zunächst sollten Sie keinen aktiven Widerstand gegen die Polizeibeamten leisten. Dies wird horrend bestraft.
Bleiben Sie sachlich. Ein erhöhtes Aggressionspotential kann schon der Türöffner für einen Verdacht des Alkoholkonsums sein.
Wirken Sie in keinem Fall aktiv an Ihrer eigenen Überführung mit. Machen Sie den Atemalkoholtest nicht freiwillig mit, da dieser meistens den (für eine Blutprobenentnahme nötigen) Anfangsverdacht liefert. In den Fällen der Trunkenheitsfahrt kann die Polizei die Blutprobenentnahme mittlerweile selbst anordnen. Sollte es also zu der Anordnung kommen, haben Sie keine Wahl.
Dann kann allenfalls die Verteidigung die Verwertbarkeit dieser Blutprobe im folgenden Strafverfahren revidieren.

Was machen die meisten Beschuldigten einer Trunkenheitsfahrt intuitiv falsch?

Viele Beschuldigte einer Trunkenheitsfahrt neigen dazu, im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung anzugeben, dass Sie einige Stunden vor der Fahrt das letzte alkoholische Getränk zu sich genommen haben. Diese oftmals als reine Schutzbehauptung getätigte Aussage, muss von der Verteidigung später als solche entlarvt werden. Grund dafür ist die sogenannte Resorptionszeit, die bei der Rückrechnung berücksichtigt werden muss, um den Aufbau der Blutalkoholkonzentration einzukalkulieren.
Meist findet die Blutprobenentnahme erst Stunden nach der Fahrt statt. Dementsprechend muss der Wert, den diese Blutprobe ergibt, rechnerisch auf den Tatzeitpunkt der Trunkenheitsfahrt korrigiert werden. Dies geschieht, indem 0,1 ‰ pro vergangener Stunde seit Fahrtende addiert und auf das Ergebnis der Blutprobenentnahme gerechnet werden. Eine Ausnahme bildet hier die Resorptionszeit. Diese dauert zwei Stunden an und wird direkt nach dem Trinkende angenommen. Liegen also nur zwei Stunden zwischen dem letzten Getränk und der Blutprobenentnahme, kann deren Ergebnis nicht nach oben korrigiert werden. Liegen indessen vier Stunden zwischen Trinkende und Blutprobenentnahme, werden zwei von vier Stunden bei der Addition berücksichtigt.
Also auch wenn es widersprüchlich klingt: Für das Strafverfahren wäre es besser, Sie hätten das letzte Bier noch während der Fahrt getrunken.
Dies sollte Sie jedoch nicht verleiten das eben Gesagte zu behaupten, oder gar zu verwirklichen.


Bestenfalls machen Sie überhaupt keine Angaben während der Verkehrskontrolle. 

Sie haben noch Fragen oder sind möglicherweise selbst Beschuldigte/r einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs? Kontaktieren Sie mich gerne.
Meist geht es in diesen Fällen um nichts Geringeres als den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis. Möglicherweise greift in Ihrem Fall sogar die Rechtsschutzversicherung. Lassen Sie sich dazu gerne von mir bei einem Kaffee in meiner Kanzlei beraten.


Rechtsanwältin Ricarda Dornbach

Rechtsanwältin Ricarda Dornbach

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