Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 die Strafzumessungskriterien bei der Steuerhinterziehung modifiziert. § 370 AO bietet zunächst zwei Strafrahmen.

Im Fall der einfachen Steuerhinterziehung des Abs. 1 greift der Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung des Abs. 3 verschiebt diesen Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre. Diese Strafrahmen sind mit konkreten Strafzumessungserwägungen auszufüllen, um so die konkret bezifferte Strafe zu finden.

Konkrete Strafzumessungserwägungen sind folgende:

1. Einen ersten Anhaltspunkt für die konkrete Straffindung bietet der Betrag der hinterzogenen Steuer. Im Strafzumessungsurteil vom 2. Dezember 2008 bietet der Bundesgerichtshof folgende Orientierung:

  • Bei einer Schädigung des Fiskus in Höhe von bis zu 50.000 € bzw. bei einer Gefährdung des Steueranspruchs bis 100.000 € ist Geldstrafe möglich.
  • Bei Schädigung bzw. Gefährdung bis zu 1.000.000 € ist Freiheitsstrafe möglich, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • Liegt der Schaden jenseits von 1.000.000,00 Euro ist in der Regel Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu verhängen, die dann de jure nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

2. Weitere Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Strafzumessungsurteil:

  • Die Intensität der kriminellen Energie: Darunter kann fallen, ob systematisch vorgegangen wurde, ob besondere Lebensstrukturen aufgebaut wurden, ob sonstige trickreiche Manipulationen vorgenommen wurden.
  • Das Nachtatverhalten: Dazu zählt die Aufklärung, die Kooperation, die Nachentrichtung der Steuer.
  • Das Verhältnis zwischen hinterzogenem und (erklärungsgemäß) gezahltem Betrag

3. Neben den oben genannten Aspekten werden in der Rechtsprechung verschiedene Erwägungen angestellt, um die konkrete Strafe zu finden. Diese Erwägungen sind mannigfaltig, von Fall zu Fall verschieden und nicht pauschal darstellbar.

Im Einzelfall wird gerade dies vom Verteidiger herauszuarbeiten sein, um das günstigste Ergebnis zu erzielen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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