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Die Terminsgebühr entsteht nur, wenn der Gerichtstermin tatsächlich stattfindet

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Oft wird kurzfristig ein Verhandlungstermin aufgehoben. Erfährt der Rechtsanwalt nicht rechtzeitig davon, erscheint er dennoch vor Gericht. Damit verliert er nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Denn der BGH hat nun entschieden, dass ein Anwalt erst dann eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG VV in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG VV verlangen kann, wenn der Gerichtstermin tatsächlich stattgefunden hat.

Im zugrunde liegenden Fall machten Vermieter gerichtlich Ansprüche gegen ihren Mieter aus einer nachträglichen Neuberechnung des Mietzinses für das vermietete Wohnhaus geltend. Das AG wies die Klage jedoch ab. Daraufhin legten die Vermieter beim LG Berufung gegen dieses Urteil ein. Am Tag vor dem ersten Verhandlungstermin nahm der Prozessbevollmächtigte der Vermieter in deren Auftrag die Berufung per Fax jedoch wieder zurück. Des Weiteren informierte er den Vorsitzenden Richter am Tag der Verhandlung telefonisch noch einmal über die Rücknahme. Der Termin wurde aufgehoben, im Aushang vor dem Gerichtssaal jedoch nicht abgesetzt. Der gegnerische Anwalt erschien vor Gericht und wurde erst zu diesem Zeitpunkt über die Rücknahme der Berufung und die Aufhebung des Termins informiert. Denn das Fax mit der Berufungsrücknahme war am Vortag erst nach 19 Uhr in seiner Kanzlei eingegangen.

Er machte daher die Entstehung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG VV in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG VV geltend. Das Beschwerdegericht gab ihm Recht. Die Berufungsrücknahme wurde erst nach 19 Uhr per Fax verschickt. Um diese Uhrzeit könne nicht automatisch angenommen werden, dass ein Anwalt noch in der Kanzlei arbeite und die nötigen Informationen über die Rücknahme und mögliche Terminsaufhebung erhalte. Da der Anwalt bei Kenntnis der Umstände nicht vor Gericht erschienen wäre, müsse ihm aufgrund des Verhaltens der gegnerischen Partei wenigstens die Terminsgebühr zustehen.

Die Rechtsbeschwerde der Vermieter vor dem BGH war jedoch erfolgreich. Es sei in der Berufungsinstanz gar keine Terminsgebühr entstanden. Der Wortlaut des Teils 3 Vorbemerkung 3 III RVG VV besage, dass die Entstehung der Gebühr eine Vertretung „in" einem der genannten Termine voraussetze. Daher müsse der Termin auch stattfinden, wobei es ausreiche, dass mit der Verhandlung konkludent begonnen werde. Erscheine ein Anwalt trotz aufgehobenen Termins, sei eine analoge Anwendung von Teil 4 Vorbemerkung 4 III S. 2, 3 VV RVG aber nicht möglich. Die Regelung gelte nur für Strafsachen, sodass das Fehlen einer derartigen Vorschrift bei den Zivilsachen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei.

(BGH, Beschluss v. 12.10.2010, Az.: VIII ZB 16/10)

(VOI)
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